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Artikel 12.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung nimmt ein Recht auf den
Erwerb der Bahn nicht in Anspruch, auch wird sie die Bahn, so lange sie im
Eigenthum und Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, weder
mit einer Grund- oder Gewerbesiener ) noch mit einer anderen Abgabe belegen.
Artikel 13.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung und der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs auf dem Terrain,
welches für die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn zu erwerben
ist, ober, und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch das Her-
oglich Braunschweigische Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahn-
etriebes beziehungsweise des öffentlichen Verkehres nutzbar zu machen und die
Leitungen nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren.
Artikel 14.
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Herzoglich
Vraunschweieischen Regierung die auf deren Gebiete belegene Bahnstrecke nicht
veräußern.
Artikel 15.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binnen vier Wochen
nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden.
So geschehen und vollzogen.
Berlin, den 31. Oktober 1876.
(L. S.) D’Avis. (L. S.) Graf Görtz-Wrisberg.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
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