Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Nr. 8483.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Ver- 
anlagung der Grundsteuer, der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer. 
Vom 12. März 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
— mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
Artikel I. 
Den nach F. 4. Litt. c. des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253.), und nach §. 4. 
Litt. b. des Herzoglich Lauenburgischen Gesetzes vom 20. Februar 1875.) be- 
treffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Offizielles Wochenblatt 1875. 
S. 127.), von der Grundsteuer befreiten Grundstücken sind auch die Deichanlagen 
der Deichverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau ge- 
haltenen Privatdeiche beizuzählen. 
Artikel II. 
Die Absätze 4. und 5. im §F. 6. des Gesetzes vom WDeiles- (Gesetz Samml. 
1851. S. 193., 1873. S. 213.) werden aufgehoben und durch folgende Be- 
stimmungen ersetzt: 
Der Finanzminister veröffentlicht in diesem Falle durch die Gesetz 
Sammlung alljährlich bis zum 1. Juni das Ergebniß der Veranlagung 
und macht zugleich bekannt, wieviel mal zwölf Pfennige auf je drei- 
hundert Pfennige (drei Mark) der veranlagten Jahressteuer weniger 
oder mehr zu entrichten sind, um den Normalbetrag zu erhalten. Dabei 
bleiben Beträge von sechs Pfennigen und darunter außer Betracht, an 
Stelle höherer Betrie treten volle zwölf Pfennige. 
Der durch die brundung der Pfennige oder durch die Reklama- 
tionen und Rekurse entstehende Ubberschug oder Ausfall gegen den 
Normalbetrag wird unter Abrundung auf je zwölf Pfennige nach 
Maßgabe der im Alinea 4. enthaltenen Bestimmung im nächstfolgenden 
Jahre ausgeglichen. 
  
Artikel III. 
Der dritte Absatz im F. 23. des im Artikel II. bezeichneten Gesetzes wird 
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Jedem Steuerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuer- 
stufe, in welche er eingeschätzt worden ist, mit dem Betrage der von 
ihm zu entrichtenden Steuer durch eine verschlossene Zuschrift bekannt 
z machen. Zugleich ist demselben zu eröffnen, daß ihm dagegen die 
ei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission einzureichende Remon- 
Hation binnen zwei Monaten präklusivischer Frist offen und zu deren 
echtfertigung frei steht, nach seiner Wahl, entweder durch schrifüche 
(Nr. 8483) oder
	        
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