Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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nung  in  dem  Staatshaushalte  herzustellen,  und
es  ist  Uns  nicht  nur  gelungen,  die  Ausgaben
mit  den  Einnahmen  ins  Gleichgewicht  zu  bringen,
  sondern  auch  noch  eine  betraͤchtliche  Ersparung
  für  den  Bedarf  der  Zukunft  zu  erzielen.


Wenn  nun  gleichwohl  die  Kammer  der
Abgeordneten  Ausgaben,  welche  innerhalb  der
Eratsgröße  zu  Staatszwecken  gemacht  wurden,
ihre  Anerkennung  versagen  zu  können  geglaubt
hat,  so  müssen  Wir  auch  hier  Unsere  verfaflungsmäßigen
  Regierungs=  Rechte  verwahren.


2.

Stand  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt.

Die  saͤmtlichen  Rechnungen:

a)  der
die  Jahre
182/20;

Hauptschuldemilgungs-Anstalt  für
1820Z7,  1827#28  und

b)  der  Schuldenrilgungs-Anstalt  des  Unkermaynkreises
  für  den  nämlichen  Zeitraum;


der  Pensions-Amortisations  =  Kasse  für
den  nämlichen  Jeitraum,  sind  nebst
den  darüber  von  Unserem  obersten  Rechnungshofe
  erlassenen  Definitiv=  Beschlüssen
  den  Ständen  vorgelegt,  und  durch
die  damit  gegebene  genaue  Nachweisung
  des  Standes  der  Staatsschulden-Tilgungskassen,
  dann  durch  die  hierauf
  erfolgte  Anerkennung  der  während

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der  Jahre  1826/27,  102  1/28  und.
1828/20  neu  angewiesenen  Schulden.
aus  dlreren  Rechrstiteln  die  Anordnungen
  der  Verfassungs-Urkunde  Tit.  VII.
G.  11  und  10  erfüllt  worden.

I.
Anträge  und  Wünsche  der  Kammern.

Wir  haben  die  von  den  Ständen  Uns
vorgelegten  Wünsche  und  Anträge  geprüft,
und  ertbeilen  auf  dieselben,  in  so  weit  sie
nicht  schon  bey  den  Beschlüssen  über  die  Gesetz-Entwürfe
  ihre  Erledigung  erhalten  haben,

mit  Rücksichtnahme  auf  die  Bestimmungen  der

Verfastungs-Urkunde  Tit.  VII.  J.  19.  nachstehende
  Erklärungen:

1.

Behandlung  der  Competenz=Conflicte.


Die  mit  den  Gesammtbeschlüssen  der
Stände  über  das  Finanzgesetz  und  die  Nachweisungen
  an  Uns  gebrachten  Anträge  berücksichtigend,
  werden  Wir  die  Behandlung  der
Competenz-Consticte  in  die  reifeste  Erwägung
ziehen.

2.

Vereinfachung  des  Geschäáftstganges.


Wir  haben  seit  Unserem  Reglerungs=Antritte
  der  möglichsten  Vereinfachung  des
9.