thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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bei  Annaberg,  Döbeln,  Frankenberg,  Großenhain,  Meißen,  Mittweida,
Pirna,  Reichenbach,  Schneeberg,  Werdau  und  Zschopau  auf  14  Thlr.
und  bei  den  nach  §&  2  neu  hinzugetretenen  Mittelstädten  .  12

2.  Im  zweiten  Hauptsatze  des  &  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  185  8  kommt  das

Anfangswort  „Concessionirte“  in  Wegfall.
8ST.
Zu  §8  2  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858.

Die  im  6  2  des  Gesetzes  vom  9.  December  1  858  nachgelassene  Erhöhung  der  Maximalsätze
  kann  von  den  Ortsabschätzungscommissionen  auch  in  den  Fällen  beschlossen  werden,  wo
in  den  Gewerbe=  und  Personalstenergesetzen  und  in  den  beigegebenen  Tarifen  für  ein  Gewerbe
oder  eine  Function  nur  ein  einziger  Steuersatz  bestimmt  ist  und  dieser  sich  nach  dem  stattfindenden
  Erwerbe  im  Verhältniß  zu  den  Beiträgen  anderer  Steuerpflichtigen  zu  niedrig  erweist.

88.

Statt  §  11  und  zu  §  12  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850,  ingleichen  statt  §8  1  und  2  des  Gesetzes  vom
31.  Januar  1852.

A.  Branntweinbrenner  und  Bierbrauer.
Es  haben  an  Gewerbesteuer  alljährlich  zu  entrichten:
Branntweinbrenner  von  jedem  vollen  Thaler  der  im  vorhergegangenen  Jahre
nach  den  gegenwärtigen  Steuersätzen  verrechteten  Maischsteuer
1  „#  Pfennig;
Bierbrauer  und  zwar:
a)  wenn  sie  nur  obergährige  (einfache)  Biere  produciren,
fünf  Pfennige,
b)  wenn  sie  entweder  ausschließlich,  oder  neben  obergährigen  Bieren  auch  untergährige
  Biere  Gogenannte  Lagerbiere)  produciren,
sieben  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  im  vorhergegangenen  Jahre  nach  den  gegenwärtigen  Steuersätzen
  verrechteten  Malzsteuer.
B.  Fleischer  und  Bäcker.
1.  In  großen  und  Mittelstädten  werden  behufs  der  Beiziehung  zur  Gewerbesteuer  aus
den  Fleischern,  welche  gewerbsmäßig  zum  Verkaufe  Vieh  schlachten,
und
den  Bäckern
Steuergenossenschaften  gebildet,  für  welche  ein  Gewerbesteuergesammtquantum  bestimmt  wird,
das  die  Genossenschaften  unter  sich  aufzubringen  und  zu  vertreten  haben.
Bei  beiden  Kategorieen  erfolgt  die  Berechnung  des  Gesammtsteuerquantums  nach  Maßgabe
der  Bevölkerung  der  betreffenden  Stadt  dergestalt,  daß

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