Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

166
D.  Für  jede  Prüfung

a)  eines  Forstkandidaten  (Oberförsterprüfung  24.
b)  eines  Baubeflissenen  (Bauführerprüfungg  24  „
c)  eines  Bauführers  (Banmeisterprüfung)  sowohl  1.  für  Hochbau.

als  2.  für  Wege=  und  Wasserbau,  zu  1.  und  2.  1  24  „
d)  eines  Rechnungspraktikanten  (Accessistenprüfun)  25  „
e)  eines  Anwärters  für  den  Steueraufsichtsdient  5  „
f)  eines  Anwärters  für  die  Stellung  eines  Geometers  oder  eines

Markscheiders  18  „
8)  eines  Anwärters  für  die  Stellung  eines  Berggeschworenen  .  S  „.

Erfolgt  nur  eine  theilweise  Prüfung  oder  Nachprüfung,  so  ist  auch  nur
ein  verhältnißmäßiger,  von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  zu  bestim—
mender  Theil  der  vorstehenden  Gebührenansätze  zu  erheben.

Diese  Ansätze  erhöhen  sich  um  die  Hälfte,  wenn  auf  besonderen  Antrag
des  zu  Prüfenden  die  Prüfung  außerhalb  der  ordnungsmäßigen  Zeit  besonders
  erfolgt.

Die  Mitglieder  der  Kommission  für  die  Prüfungen  im  Hufbeschlag
erhalten  für  jeden  Prüfungstag  eine  Vergütung  von  je  6  A.

Im  Uebrigen  werden  die  vorstehenden  Gebühren  unter  die  mit  der  Prüfung
  Betrauten  zu  gleichen  Theilen  vertheilt,  soweit  nicht  im  einzelnen  Fall
von  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

II.  Ferner  sind,  wenn  die  Prüfung  bei  dem  Staatsministerium  oder  dem
Kirchenrathe  stattfindet,  für  den  Diener  2¾  von  jedem  Geprüften  zu  erheben.

III.  Neben  den  unter  I.  und  lII.  bestimmten  Gebühren  finden  Ansätze  für
Niederschriften,  Berichte,  Zeugnisse  und  andere  Ausfertigungen  nicht  Statt.

Tagegelder  und  Reisekosten  für  einen  etwa  von  auswärts  zugezogenen
Prüfenden  werden  aus  öffentlichen  Mitteln  bezahlt.
Anmerkung  zu  8§  116:
Wegen  der  Gebühren  für  die  Prüfung
von  Aerzten,  Zahnärzten,  Thierärzten,  Apothekern  und  Apothekergehilfen,  sowie
von  Kandidaten  des  höheren  Schulamtes
siehe:
II  §7  der  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers  vom  25.  September  1869,  Bundesariesian
  Peite  635  flg.,  sowie
§

der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  März  1875,  Reichs-Zentralblatt
Seite  2