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XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für
den Eilbestellversuch, welche bei der Anshändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben
gewesen wären, vom Absender zu tragen.
.XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise
entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs
möglich ist. Zutreffenden Falles ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VI3
zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer
Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.
S. 28.
Bahnhofsbriefe.
1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe),
so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung
der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt.
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur
Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung, Werthangabe
oder Nachnahme befördert werden noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten.
Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten
rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“
tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders
anzugeben.
IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto
zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge
beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt
12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als
einen Monat erfolgen soll, 1 Mark für die Woche oder den Theil einer Woche. Die
Gebühr ist von dem Empfänger im Voraus zu zahlen.
Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Aus-