Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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XI  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für
den  Eilbestellversuch,  welche  bei  der  Anshändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben
  gewesen  wären,  vom  Absender  zu  tragen.

.XII  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilbestellung  von  Postsendungen  kann  ausnahmsweise
  entsprochen  werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs
möglich  ist.  Zutreffenden  Falles  ist  der  Botenlohn  nach  den  Festsetzungen  unter  VI3
zu  erheben.  Die  unter  VII  vorgesehene  Ermäßigung  bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer
Gegenstände  findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

S.  28.
Bahnhofsbriefe.

1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof
unmittelbar  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),
so  hat  er  dies  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung
  der  festgesetzten  Gebühr  (IV)  ein  Ausweisschreiben  aushändigt.

II  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

III  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur
Beförderung  als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung,  Werthangabe
  oder  Nachnahme  befördert  werden  noch  das  Gewicht  von  250  Gramm  überschreiten.
  Zum  Verschlusse  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  die  mit  einem  breiten
rothen  Rande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“
  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags  ist  der  Name  des  Absenders
anzugeben.

IV  Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Die  neben  dem  Porto
zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge
  beförderten  Briefes  von  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt
12  Mark  für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die  Beförderung  für  kürzere  Fristen  als
einen  Monat  erfolgen  soll,  1  Mark  für  die  Woche  oder  den  Theil  einer  Woche.  Die
Gebühr  ist  von  dem  Empfänger  im  Voraus  zu  zahlen.

Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Aus-