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Beisitzer mit den beiden Ausschußmitgliedern des Bezirkssynodalvorstandes unter
sich einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist zugleich Vorsitzender des
Synodalausschusses. Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften
zu unterstützen.
§. 74.
Dem Vorstande liegt ob:
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie deren
Einreichung an das Konsistorium
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse;
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung,
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen.
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit von den Einrichtungen und dem
Lustande des theologischen Seminars in Herborn Einsicht zu nehmen.
K. 75.
Der Soynodalvorstand bildet in Geweinat mit zwei von der Synode
am Schluß ihrer Versammlungen zu wählenden Synodalmitgliedern den Synodal-
ausschuß. Auch für jedes dieser beiden Ausschußmitglieder ist ein Stellvertreter
u wählen. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden
bare, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion.
Dem Sgynodalausschuß liegt ob:
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode
nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidun bedürfen. Solche
vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Bezirkssynode zur definitiven
Beschlußfassung vorzulegen;
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums;
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren
kirchlichen Zustände;
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des
Konsistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Musschuste an den
betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mit-
glieder des Konsistoriums mit vollem Stiumurecht theilnehmen.
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden) wenn
es sich handelt
a) um Vorschläge über die Selesung der General-Superintendentur,
der Dekanate und der Lehrerstellen am Seminar zu Herborn;
b) um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2400 Mark
übersteigt, oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten
Gössllichen 68. 52, 53),