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K.. 3.
An den Rechten des Fürsten bezüglich der Theilnahme an der Kreis= und
Provinzialvertretung, sowie der Mitgliedschaft im Herrenhause wird durch dieses
Gesetz nichts geändert.
S. 4.
Der Fürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie sind berechtigt, die
vor Auflösung des ehemaligen Deutschen Reichs inne gehabten Titel und
Wappen zu führen, jedoch unter Weglassung solcher Worte und Symbole, durch
welche einzig ihr Verhältniß zu dem Deutschen Reiche oder die vormalige
Eigenschaft reichsständischer und reichsunmittelbarer regierender Landesherren
bezeichnet ward.
S. 5.
Bezüglich des Kanzleiceremonials bleiben die Bestimmungen der K. 7 und 8
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 81) und der Aller-
höchsten Orders vom 21. Februar 1832 (Gesetz= Samml. S. 129) und vom
3. März 1833 (Gesetz= Samml. S. 29) in Kraft.
S. 6.
In den standesherrlichen Bezirken kann in dem Kirchengebet nach Seiner
Majestät dem Könige und den Ritgliedern des Königlichen Hauses auch des
Fürsten und seiner Familie Erwähnung geschehen. Bei dem Ableben des Fursten
oder eines Mitgliedes seiner Familie kann an dem im standesherrlichen Gebiete
belegenen Wohnorte desselben Trauergeläute stattfinden.
S. 7.
Dem Fürsten steht frei, innerhalb seines standesherrlichen Bezirks aus
seinen Privateinkünften eine Ehrenwache zu unterhalten, deren Mitglieder jedoch
dadurch von der allgemeinen Militärpflicht nicht befreit werden.
S. 8.
Der Fürst und die Mitglieder der Lurslichen Familie sind von der
allgemeinen Militärpflicht befreit (§. 1 des Bundesgesetzes vom 9. November
1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131).
K. 9.
Der pridvilegirte Gerichtsstand des Fürsten und der Mitglieder der Fürst-
lichen Familie wird nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom
12. November 1855 (Gesetz-Samml. S. 686) aufrecht erhalten, vorbehaltlich der
in Folge der Reichs-Justizgesetzgebung und der dazu ergehenden Ausführungs-
gesetze eintretenden Aenderungen.