Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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KC.  10.

Die  nach  den  Grundsätzen  der  früheren  Deutschen  Verfassung  bestehenden
Familienverträge  des  Fürstlichen  Hauses  bleiben  in  Geltung.  Dem  Fürsten  und
den  Mitgliedern  der  Furstlichen  Familie  steht  die  Befugniß  zu)  fernerhin  über  ihre
Güter-  und  Familienverhältnisse  Verfügung  zu  treffen.  Jene  Familienverträge
und  diese  Nerfügungen  bedürfen  jedoch  nach  aßgabe  des  F.  21  der  Instruktion
vom  30.  Mai  1820  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der  landesherrlichen  Bestätigung.

s.  11.

Dem  Fürsten  verbleibt  ferner:

1)  die  Fischereigerechtigkeit  und  das  Bergregal  im  standesherrlichen  Gebiete
in  dem  bisher  zu  Recht  bestandenen  Umfange;

2)  bis  r  erfolgten  Ablösung  die  Freiheit  derjenigen  Güter,  welche  schon
vor  Auflösung  des  Deutschen  Reichs  zu  den  standesherrlichen  Stammund
  Familiengütern  gehört  haben  und  steuerfrei  besessen  worden  sind,
von  der  ordentlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  über  die  anderweitige  Regulirung  der  Grundsteuer  vom
21.  Mai  1861  §F.  4  lit.  b  und  des  Gesetzes  über  die  Gebäudesteuer
vom  21.  Mai  1861  §F.  3  Nr.  1  (Gesetz=  Samml.  S.  253  und  317);

3)  die  Befreiung  der  in  dem  standesherrlichen  Bezirk  gelegenen,  zu  den
Fürstlichen  Domänen  gehörigen  Gebäude,  insofern  dieselben  für  immer
oder  zeitweise  zum  Wohnsitz  des  Fürsten  bestimmt  sind,  von  der  Einquartierung
  nach  §.  4  Nr.  1  b  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523);

4)  die  Freiheit  des  Fürsten  und  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie
von  Brücken-,  Pflaster-,  Wege-=  und  Chausseegeld  innerhalb  des
standesherrlichen  Gebiets;

5)  das  Recht  der  Veräußerung  der  Standesherrlichkeit  und  der  standesherrlichen
  Besitzungen  nach  den  Bestimmungen  der  §#§.  62  und  63  der
Instruktion  vom  30.  Mai  1820.

KG.  12.

Dem  Fürsten  steht  ferner  das  Recht  zu:

1)  für  den  Hausstaat  und  die  Verwaltung  des  Fürstlichen  Vermögens
nach  Maßgabe  des  §.  61  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  eigene
Diener  anzustellen,  dieselben  in  ein  Kollegium  vereinigen  und  eidlich
verpflichten  zu  lassen;

2)  sich  in  Prozessen  und  bei  Eidesleistungen  über  seine  Domänen-,  Lehnund
  Patrimonialgerechtsame,  sofern  der  Eid  nicht  die  eigene  Handlung
des  Fürsten  betrifft,  durch  seine  Verwaltungsbehörden  und  Beamten
nach  den  Bestimmungen  des  F.  36  der  Instuiton  vom  30.  Mai  1820,
der  Allerhöchsten  Order  vom  3.  Januar  1845  (Gesetz=  Samml.  S.  37)

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