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KC. 10.
Die nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung bestehenden
Familienverträge des Fürstlichen Hauses bleiben in Geltung. Dem Fürsten und
den Mitgliedern der Furstlichen Familie steht die Befugniß zu) fernerhin über ihre
Güter- und Familienverhältnisse Verfügung zu treffen. Jene Familienverträge
und diese Nerfügungen bedürfen jedoch nach aßgabe des F. 21 der Instruktion
vom 30. Mai 1820 zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der landesherrlichen Bestätigung.
s. 11.
Dem Fürsten verbleibt ferner:
1) die Fischereigerechtigkeit und das Bergregal im standesherrlichen Gebiete
in dem bisher zu Recht bestandenen Umfange;
2) bis r erfolgten Ablösung die Freiheit derjenigen Güter, welche schon
vor Auflösung des Deutschen Reichs zu den standesherrlichen Stamm-
und Familiengütern gehört haben und steuerfrei besessen worden sind,
von der ordentlichen Grund= und Gebäudesteuer nach Maßgabe des
Gesetzes über die anderweitige Regulirung der Grundsteuer vom
21. Mai 1861 §F. 4 lit. b und des Gesetzes über die Gebäudesteuer
vom 21. Mai 1861 §F. 3 Nr. 1 (Gesetz= Samml. S. 253 und 317);
3) die Befreiung der in dem standesherrlichen Bezirk gelegenen, zu den
Fürstlichen Domänen gehörigen Gebäude, insofern dieselben für immer
oder zeitweise zum Wohnsitz des Fürsten bestimmt sind, von der Ein-
quartierung nach §. 4 Nr. 1 b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 523);
4) die Freiheit des Fürsten und der Mitglieder der Fürstlichen Familie
von Brücken-, Pflaster-, Wege-= und Chausseegeld innerhalb des
standesherrlichen Gebiets;
5) das Recht der Veräußerung der Standesherrlichkeit und der standes-
herrlichen Besitzungen nach den Bestimmungen der §#§. 62 und 63 der
Instruktion vom 30. Mai 1820.
KG. 12.
Dem Fürsten steht ferner das Recht zu:
1) für den Hausstaat und die Verwaltung des Fürstlichen Vermögens
nach Maßgabe des §. 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 eigene
Diener anzustellen, dieselben in ein Kollegium vereinigen und eidlich
verpflichten zu lassen;
2) sich in Prozessen und bei Eidesleistungen über seine Domänen-, Lehn-
und Patrimonialgerechtsame, sofern der Eid nicht die eigene Handlung
des Fürsten betrifft, durch seine Verwaltungsbehörden und Beamten
nach den Bestimmungen des F. 36 der Instuiton vom 30. Mai 1820,
der Allerhöchsten Order vom 3. Januar 1845 (Gesetz= Samml. S. 37)
(Nr. 8578.) 51“