52 Zweiter Abschnitt. (Art. 18.)
schlechthin in einer namhaft gemachten Leipziger Messe in Leipzig
zahlbar lauten.
d) Braunschweig: Hinsichtlich der auf einer der Braunschweiger Messen
zablbaren Wechsel ist die Erhebung des Protestes mangels Annahme
nicht vor dem Montage in der ersten Meßwoche zulässig.
II. Oesterreich: Wechsel, welche auf inländische Messen oder Märkte zahlbar
gestellt sind, dürfen nicht vor dem Aufange des Marktes, und
wenn er 8 Tage oder länger dauert, nicht vor der zweiten Hälfte
desselben zur Annahme präsentiert werden.
III. Deutsches Reich. Postordnung vom 8. März 1879. 8 20 (aus—
zugsweise).
I. Im Wege des Postauftrages können auch Wechsel an den
Bezogenen behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet
werden.
II. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes
Formular in Gebrauch. Dergleichen Formulare werden
zum Preise von 5 3/ für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten
zum Verkaufe bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der
Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen, den Betrag des
Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks, bezüglich des Tags der Fälligkeit
des Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselsumme
bleibt dem Auftraggeber auheimgestellt. Der unbedruckte Teil der
Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen
des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine
andere Person weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten
Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke:
„Sofort an N. N.“, „Sofort zum Protest.“ Zu schriftlichen
Mitteilungen an den Bezogenen ist das Postauftragsformular,
welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen
der Post verbleibt, nicht zu benutzen.
III. Dem Postauftrage sind die zum Zwecke der Annahme
vorzuzeigenden Wechsel beizulegen. Die gleichzeitige Beifügung
mehrerer Wechsel, sowie das Beilegen von Briefen und die Vereinigung
mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist unstatthaft.
(Von den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung werden
hier nur noch folgende Sätze mitgeteilt: