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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 1.
Juhalt: PnrD e, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom
April 1877/78, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
sorln. Amtoblaͤtter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ac., S. 4.
Nr. 8537.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts--Etat
für das Jahr vom 1. April 1877/78. Vom 28. Dezember 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: 1
d.
Der diesem Gesetze als Anlage keigesügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1877/78 wird
in Einnahme
auf 5 881 930 Mark
und in Ausgabe
auf 5 881 930 Mark,
auf 4581 930 Mark an fortdauernden und
auf 1300 000 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
F#heepelt und tritt dem, durch das Gesetz vom 14. März 1877 (Gesetz Samml. S. 23)
festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1877/78 hinzu.
nämlich
§. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1877.
(L. S.) . Milhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.
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Ausgegeben zu Berlin den 10. Jannar 1878.