Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 21 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 6 — 
  
(Nr. 8543.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts · Etats für das Jahr vom 
1. April 1878/79. Vom 9. Februar 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§ 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: · 
§.1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
- 
Jahr vom 1. April wird 
in Einnahme 
auf 713 857 764 Mark und 
in Ausgabe 
auf 713 857 764 Mark, 
nämlich 
auf 640 599 771 Mark an fortdauernden und 
auf 73257 993 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
C. 2. 
Zur Bereitstellung des unter Kapitel 11 Titel 31 der Einnahme in dem Etat 
der allgenrinen Iinanjwerwaltung in Ansatz gebrachten Geldbetrages bis auf Höhe 
von 42 000 000 Mark ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden 
Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8543) 6 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1878.
	        
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