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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6 —
(Nr. 8543.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts · Etats für das Jahr vom
1. April 1878/79. Vom 9. Februar 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: ·
§.1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
-
Jahr vom 1. April wird
in Einnahme
auf 713 857 764 Mark und
in Ausgabe
auf 713 857 764 Mark,
nämlich
auf 640 599 771 Mark an fortdauernden und
auf 73257 993 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
C. 2.
Zur Bereitstellung des unter Kapitel 11 Titel 31 der Einnahme in dem Etat
der allgenrinen Iinanjwerwaltung in Ansatz gebrachten Geldbetrages bis auf Höhe
von 42 000 000 Mark ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden
Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8543) 6
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1878.