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G. 5.
Die sämmtlichen noch nicht ausgebauten Nebenlandstraßen sind von den
Kreisen auszubauen.
Bei dem Ausbau der in den bisherigen Verzeichnissen der Nebenlandstraßen
enthaltenen und nach dem Beschlusse des Provinziallandtages darin verbleibenden
Straßen sind die Kreisangehörigen dgeiienigen Kreistheile, welche t den seither
verpflichteten Wegeverbänden — den Wegedistrikten und ben Wegekommünen —
ehören, mit einer Quote der veranschlagten Bausumme im Voraus zu belasten.
ie Quote dieser Vorausbelastung ist durch Beschluß des Kreistages unter
Berückschtigung der bisherigen Bau= und Unterhaltunfepfliht seihusselln und
kann nach dem Beschlusse des Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
Beschwerden über solche Beschlüsse sind innerhalb einer präklusivischen Frist von
achtundzwanzig Tagen bei dem Landrathe anzubringen und von dem Ober-
präsidenten nach Anhörung des ständischen Verwaltungsausschusses zu entscheiden.
Sämmtliche Nebenlandstraßen, und zwar sowohl die bereits ausgebauten,
als die in Folge dieses Gesetzes erst auszubauenden, sind, insofern die Verpflichtung
6 deren Unterhaltung nicht dem Provinzialverbande obliegt oder nach Maßgabe
es F. 11 dieses Gesetzes von demselben übernommen wird, von den Kreisen zu
unterhalten. Für die noch auszubauenden Nebenlandstraßen tritt diese Unter-
haltungspflicht erst mit dem vollendeten Ausbau ein.
Aufhebung der Wegedistrikte.
S. 6.
Die bisherigen Wegedistrikte bleiben nur so lange, als dies zur Abwickelung
ihrer privatrechtlichen Verbindlichkeiten erforderlich ist, und lediglich zu diesem
Lwecke bestehen, und werden, sobald die Abwickelung erfolgt ist, durch die Bezirks-
regierung aufgelöst.
Die Auflösung der einzelnen Wegedistrikte ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
Art und Weise des Ausbaues und der Unterhaltung der Haupt= und
der Nebenlandstraßen.
F. 7.
Betreffs des Ausbaues und der Unterhaltung der Hauptlandstraßen ver-
bleibt es bis auf Weiteres bei den bisherigen gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen.
Die Nebenlandstraßen, gleichviel ob deren Unterhaltung auf die Provinz
oder auf die Kreise übergeht, sind entweder als Kies= oder als gewöhnliche
Mlasterstraßen, oder kunstmäßig und zwar als Klinkerstraßen, Straßen mit
aussemäßigem Pflaster, Steinschlag= oder Grandchausseen auszubauen.
Welche Herstellungsart zu wählen, ist für schen einzelnen Bau, für welchen
eine Unterstützung des Provinzialverbandes in Anspruch Fenommen wird, von
(Tr. 8603.) 1
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