Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

der Vertretung der Kreise mit den Organen der Provinzialverwaltung zu ver- 
einbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande und missen die Kreise 
deshalb auf die Unterstützung verzichten, oder ist eine solche von ihnen überhaupt 
nicht in Anspruch genommen, so entscheidet die Bezirksregierung über die Her- 
ellungsart. 
ie Unterhaltung der ausgebauten Nebenlandstraßen erfolgt bis auf Wei- 
teres nach den bisherigen Bestimmungen. 
S. 8. 
Für den Ausbau der Hauptlandstraßen, sowie für die Unterhaltung derselben 
und der Nebenlandstraßen, deren Unterhaltung nach vollendetem Ausbau auf den 
Provinzialverband übergeht, können von dem Provinziallandtage neue allgemeine 
Normativbestimmungen beschlossen werden. 
Ebenso können die Kreistage solche Bestimmungen für den ihnen obliegenden 
Ausbau der Nebenlandstraßen und die Unterhaltung derselben beschließen. 
In beiden Fällen unterliegen die Beschlüsse der Genehmigung des Ressort- 
ministers. Vor Ertheilung der Genehmigung der Beschlüsse der Kreistage ist 
der ständische Verwaltungsausschuß über dieseklben zu hören. 
Aufbringung der Kosten des Baues und der Unterhaltung der 
Haupt= und der Nebenlandstraßen. 
S. 9. 
Ueber die Art der Aufbringung der Kosten für den Bau und die Unter- 
haltung der Straßen beschließen bezw. der Provinziallandtag und die Kreistage 
in gleicher Weise, wie über die Aufbringung der sonstigen Provinzial= bezw. 
Kreislasten. 
Vorschriften über die Erhaltung der Nebenlandstraßen und den 
Verkehr auf denselben. 
V. 10. 
Auf die ausgebauten Nebenlandstraßen finden die zum Schutze und jur 
Erhaltung der Hauptlandstraßen, sowie zur Regelung des Verkehrs auf denselben 
bestimmten gesetzlichen Vorschriften bis auf Weiteres Anwendung. 
Ausgleich zwischen Schleswig und Holstein. 
KC. 11. 
Behufs Ausgleichung der zwischen dem Hewogthum Schleswig und dem 
Herzogthum Holstein bestehenden Ungleichheit der Wegebaupflicht beschließt der 
Provinziallandtag: 
1) welche Nebenlandstraßen nach ordnungsmäßigem Ausbau derselben von 
dem Brovinzialvberbande zu übernehmen sind und welche Vergütungen 
den Wegeverbänden, insbesondere für die abgegebenen Klinkerstraßen 
und die Brückenbauten, zu gewähren sind;
	        
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