Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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2) über die weitere Erhebung des bisher aasschlichlich von dem Herzogthum 
Holstein aufzubringenden Landesbeitrages zur Unterhaltung der Pro- 
binzialchausseem und der auf den Provinzialverband übergegangenen 
Nebenlandstraßen, bezw. über die Heranziehung des H#engttums 
Schleswig zu demselben. 
Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Ressortminister. 
Aufhebung des Patents vom 27. Dezember 1865. 
K. 12. 
Das Patent vom 27. Dezember 1865 (Verordnungsblatt für das Herzog- 
thum Holstein 1866 S. 1 ff.) wird mit der aus der Bestimmung des F. 11 
Nr. 2 sich ergebenden Maßgabe aufgehoben. Es behält jedoch bei dem Verzeichniß 
der Rebenlandstraßen. im Herzogthum Holstein bis zur Abänderung desselben 
G. 1) sein Bewenden. - 
Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege, 
Aufbringung der Kosten derselben, sowie Beaufsichtigung der 
Nebenwege. 
g. 13. 
Die städtischen oder ländlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke 
bilden fortan als solche die * Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege 
und Fußsteige innerhalb ihrer Bezirke verpflichteten Wegeverbände (Wegekommnineng 
In den Kreisen Norder= und Süder-Dithmarschen bleiben, bis zu einer 
anderweitigen Bildung der Gemeindebezirke, die Dorf= und Bauerschasten als 
Wegekommünen bestehen. 
Die mehrere ganze Gemeinden bezw. Gutsbezirke, in den Kreisen Norder- 
und Süder-Dithmarschen Dorf= und Bauerschaften umfassenden Verbände zur 
Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege bleiben als solche bestehen. Auch 
können künftig mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke mit Genehmigung der Bezirks- 
regierung für diesen Zweck zu einem Verbande zusammentreten. Die Verhälknisse 
dieser Verbände, insbesondere die Art der Beschlußfassung über gemeinschaftliche 
Angelegenheiten, die Vertretung nach außen und die Formen der Verwaltung, 
sind, Kwet die Verfassung der bestehenden Gesammtwegeverbände nicht durch 
statutarische Vorschriften geregelt ist, durch ein zwischen den betheiligten Gemeinden 
s vereinbarendes, in Ermangelung einer Vereinbarung nach Anhörung der Be- 
heiligten von dem Kreistage zu beschließendes und von der Bezirksregierung zu 
bestätigendes Statut zu regeln. n 
Die Bestimmungen des §. 225 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 
finden fortan auf alle öffentlichen Nebenwege, insbesondere auch auf die nur der 
ufsicht der Distriktsobrigkeit und der Lokalwegebeamten unterworfenen Neben- 
wege — die sogenannten Nebenwege 2. Klasse (F. 228 a. a. O.) — mit folgenden 
Maßgaben gleichmäßig Anwendung. 
(Tr. 8603.
	        
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