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(Nr. 8604.) Gesetz, betreffend die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber. Vom 3. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer
1) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt
hat oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist, und
3) eine Prüfung bestanden hat.
Referendare sind von Ablegung dieser Prüfung befreit, wenn sie im richter-
lichen Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren beschäftigt gewesen sind.
§. 2.
Der Prüfung muß ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen.
Wer erste juristische Prüsung bestanden hat, kann nach 82
Beschäftigung im Gerichtsschreiberdienste zur Prüfung zugelassen werden.
g. 3.
Die Prüfung wird bei den Oberlandesgerichten oder bei Landgerichten,
welche der Justizminister bezeichnet, abgelegt.
Die Prufung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Bewerber die für sämmtliche Zweige des Gerichtschreiberdienstes
und des Büreaudienstes bei den Staatsanwaltschaften erforderliche Kenntniß und
praktische Gewandtheit sich erworben hat.
S. 4.
Neben den Gerichtsschreibern können Gerichtsschreibergehülfen ernannt werden.
Zu Gerichtsschreibergehülfen dürfen nur Personen ernannt werden, welche
die Prufung als Gerichtsschreiber (F. 1) oder eine besondere Prüfung bestan-
en haben.
Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestim-
mungen über die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Gerichtsschreiber-
gehülfen werden von dem Justizminister allasen.
C. 5.
Die Gerichtsschreibergehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreiber-
geschäfte befähigt.
Zur Eisenn von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen,
welche sich auf die Rechtskraft der Urtheile beziehen, sowie zur Wahrnehmung
der Geschäfte des Grundbuchführers und der in den #. 69, 70 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878
(Xr. 8604.)