Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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bezeichneten Geschäfte, im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur 
Fhrung des durch Artikel 784 des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen 
egisters, sollen jedoch nur diejenigen verwendet werden, welche, abgesehen von 
der Erledigung der aktiven Dienstpflicht, die Vorbedingungen für die Anstellung 
als Gerichtsschreiber erfüllt haben. 
S. 6. 
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen werden von dem Justiz- 
minister ernannt. Derselbe kann die Ernennungsbefugniß den Vorständen der 
Provinzialjustizbehörden übertragen. 
S. 7. 
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen werden gegen festes Gehalt 
auf Lebenszeit angestellt. Die Anstellung der Gerichtsschreibergehülfen kann auch 
gegen Diäten 9 Kündigung erfolgen. 
C. 8. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, auf Verlangen 
der Justizverwaltung gegen eine von derselben festzusetzende Entschädigung 
1) die bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu stellen 
und die Bestreitung der mit dem Schreibwerk verbundenen nchlichen 
Kosten zu übernehmen, 
2) die erforderlichen Hülfskräfte für die Büreaugeschäfte zu stellen. 
Die von den Gerichtsschreibern angenommenen Personen gelten als deren 
Privatgehülfen und sind zur selbstständigen Thätigkeit im Gerichtsschreiberdienste 
nicht befugt. 
S. 9. 
Die Vorschriften über die Befähigung zur einstweiligen Wchrnehmung der 
Gerichtsschreibergeschäfte werden, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 8 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 6. Mai 1869 sowie der nachstehenden Bestimmungen, von dem 
Justtzminister erlassen. 
Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten 
Gerichtsschreibers durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen. 
Die Gerichtsschreibergeschäfte dürfen in jedem Falle nur von e 
wahrgenommen werden, welche den allgemeinen Oiensteid geleistet haben oder 
dahin beeidigt sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich er- 
füllen wollen. 
S. 10. 
Beamte, welche bei den durch das Ausführungsgesetz zum Deutschen Ge- 
richtsderfassungsgesen- vom 24. April 1878 aufgehobenen Gerichten und Staats- 
anwaltschaften eine dem Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Büreaubeamten 
bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Stelle bekleidet haben, können ohne 
Erfüllung der im H. 1 bezeichneten Erfordernisse zu Gerichtsschreibern ernannt 
werden.
	        
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