Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 101 — 
F. 11. 
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften die Befähigung zur Bekleidung 
einer dem Gerichtsschreiberamte entsprechenden Stelle durch Ablegung einer Prüfung 
oder durch Erklärung der vorgesetzten Behörde erworben haben, können ohne 
Erfüllung des im H. 1 Nr. 3 bezeichneten Erfordernisses zu Gerichtsschreibern 
ernannt werden. K1 
Die Bezeichnung der Stellen, welche im Sinne der I## 10, 11 dem Ge- 
richtsschreiberamte oder dem Amte eines Büreaubeamten bei der Staatsanwalt- 
schaft entsprechen, erfolgt durch den Justizminister. 
C. 13. 
Die Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die bei den 
aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften vorhandenen Büreaubeamten, 
welche nicht zu den in den §#. 10, 11 bezeichneten gehören, ohne Ablegung der 
im §. 4 vorgeschriebenen Prüfung zu Gerichtsschreibergehülfen ernannt werden 
können, werden von dem Justizminister erlassen. 
S. 14. 
Die §#. 1 bis 3, 9 bis 12 finden auch auf die Dienstverhältnisse der 
Gerichtsschreiber bei den Gewerbegerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 
Cöln Anwendung. Im Uebrigen werden die Dienstverhöältnisse derfilben von 
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 
S. 15. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von 
dem Justizminister erlassen. 1 
—“ Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. März 1879. 
(#. S§.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
Ees. Samml. 1879. (Nr. 8604—8605.) 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.