(Nr. 8605.) Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Vom
4. März 1879. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Knig von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
In Anschung der Zwangsvollstreckung gehören zum unbeweglichen Ver-
mögen außer Grundstücken diejenigen Sachen und Rechte, deren JZwangsverkauf
nach den bestehenden Vorschriften in dem für den Zwangsverkauf von Grund-
stücken bestimmten Verfahren erfolgt.
Zu der Immobiliarmasse gehören auch diejenigen beweglichen Gegenstände,
auf welche das bezüglich eines unbeweglichen Gegenstandes bestehetde Pfand= oder
Vorzugsrecht kraft Gesetzes sich mit erstreckt.
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Neben den allgemeinen Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung
über die Zwangsvollstreckung finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
F. 3.
Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2 und des §. 756 der Deutschen Civil=
prozeßordnung finden bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweg-
lichen Vermögens außer Grundstücken entsprechende Anwendung.
S. 4.
Die Entscheidung über den Antrag, nach Maßgabe des §. 756 der Deut-
schen Civilprozeßordnung ein Gericht zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen, kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Der Beschluß ist von Amtswegen zuzustellen.
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungsgericht
bestellt wird, findet nicht statt. 65
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften über die Zu—
lässigkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus anderen als
den in den M. 644, 702 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Titeln
bleiben, unbeschadet der Vorschriften des §. 660 der Deutschen Civilprozeßordnung,
in Kraft. K6
Die Zulässigkeit der verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen bestimmt sich nach den in den einzelnen Landestheilen
bestehenden Vorschriften.