— 103 —
Die Zulässigkeit ist jedoch nicht davon abhängig, daß die Zwangsvoll=
streckung in das bewegliche Vermögen ohne Erfolg stattgefunden hat.
S. 7.
Die Ausführung einer angeordneten Maßregel der Zwangsvollstreckung
erfolgt nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, soweit
nicht aus den nachfolgenden §S#§. 8 bis 21 sich Abweichungen ergeben.
d. 8.
Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeß-
ordnung, sofern dieselben nach den bisherigen Vorschriften durch Aufgabe zur
Post bewirkt werden können, nach den Vorschriften der §§. 161, 175 derselben.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendungen mit
der Bezeichnung „Einschreiben“ 3u versehen.
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen
und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.
s. 9.
Die bei der Ausführung einer Vollstreckungsmaßregel den Gerichten zu-
stehenden Entscheidungen, insbesondere über den bei der Zwangsversteigerung zu
ertheilenden Zuschlag) erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Die Entschei-
dungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen die-
selben findet nur sofortige Beschwerde statt. Wird gegen die Ertheilung des Zu-
schlags rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so dürfen vor Erledigung der Beschwerde
Eintragungen im Grund= oder Hypothekenbuche auf Grund des Zuschlags nur
nach Maßgabe des F. 658 der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgen.
Die in den N. 668, 686 bis 690, 696 der Deutschen Civilprozeßordnung
bezeichneten Einwendungen und Widersprüche sind nach de Vorschriften dieser
Paragraphen zu erledigen.
S. 10.
Die Einstellung des Verfahrens wegen der in den ##. 668, 686 bis 690,
696 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Eimvendungen und Wider-
Früche- arfolst nur nach den Vorschriften dieser Paragraphen und der §#. 691,
aselbst.
In den Fällen der Nr. 4, 5 des F. 691 erfolgt die Einstellung des Ver-
fahrens nur auf Grund einer nach den Vorschriften des F. 688 zu erlassenden
Anordnung. .
Ob die Einstellung der Zwangsversteigerung von einem bestimmten Ab-
schnite des Verfahrens an überhaupt nicht mehr stattfindet, bestimmt sich nach
en bisherigen Vorschriften.
C. 11.
Die Vorschriften der §F. 2 bis 5 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung
vom 14. April 1840 bleiben in Kraft.
(Nr. 8005.) 17°