Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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K.. 19. 
Das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmassen erfolgt 
nach den Vorschrisen über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos- 
erklärung von Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund= oder Hypo- 
thekenbuche eingetragen sind. 62 
., 20. 
Die Anordnung des anderweiten Verkaufs eines versteigerten Gegenstandes 
wegen unterlassener Erfüllung der Kaufbedingungen erfolgt nach den bisherigen 
Vorschriften. * 
21. 
Die nach den bestehenden Vorschriften zulässige Zwangsvollstreckung wegen 
des Kaufgeldes eines versteigerten Gegenstandes erfolgt auf Grund einer voll- 
streckbaren Ausfertigung des Zuschlagsurtheils. 
Die Ueberweisung des Kaufgeldes an den Gläubiger ist in der Voll- 
streckungsklausel zu erwähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberwei- 
sung ist nicht erorderlsch. S 
Die nach den bestehenden Vorschriften im Wege der Lwangsvollstreckung 
zu beanspruchende Eintragung einer vollstreckkaren Forderung in einem Grund- 
oder Hypothekenbuche erfolgt auf den unmittelbar an den Grund= oder Hrbot 
thekenbuchrichter zu richtenden Antrag des Gläubigers. Die Beglaubigung des 
Antrags ist nicht erforderlich. 
Die auf Grund erkannter Immission zulässige Eintragung erfolgt auf das 
von Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Vollstreckungsgerichts. 
Aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urtheil ist nur eine Vormerkung 
einzutragen. 
C. 23. 
Insoweit nach den bisherigen Vorschriften die Zwangsvollstreckung in be- 
wegliche Gegenstände, welche zur Immobiliarmasse gehören, nach den Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erledigen ist, finden 
lediglich die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, des Ausführungs- 
gesetzes zu derselben und des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur 
eutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, über die 
Zwangsvollstrechung in das bewegliche Vermögen Anwendung. 
E. 24. 
Die Vollzichung von Arresten in unbewegliches Vermögen bestimmt sich 
nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften. 
G. 25. 
Das Rangordnungsverfahren der Rheinischen Civilprozeßordnung gehört 
zur Zuständigkeit der Landgerichte. Gegen die Entscheidung des beauftragten 
ichters findet vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen 
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung statt. 
(Nr. 8605.)
	        
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