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K.. 19.
Das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmassen erfolgt
nach den Vorschrisen über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos-
erklärung von Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund= oder Hypo-
thekenbuche eingetragen sind. 62
., 20.
Die Anordnung des anderweiten Verkaufs eines versteigerten Gegenstandes
wegen unterlassener Erfüllung der Kaufbedingungen erfolgt nach den bisherigen
Vorschriften. *
21.
Die nach den bestehenden Vorschriften zulässige Zwangsvollstreckung wegen
des Kaufgeldes eines versteigerten Gegenstandes erfolgt auf Grund einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Zuschlagsurtheils.
Die Ueberweisung des Kaufgeldes an den Gläubiger ist in der Voll-
streckungsklausel zu erwähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberwei-
sung ist nicht erorderlsch. S
Die nach den bestehenden Vorschriften im Wege der Lwangsvollstreckung
zu beanspruchende Eintragung einer vollstreckkaren Forderung in einem Grund-
oder Hypothekenbuche erfolgt auf den unmittelbar an den Grund= oder Hrbot
thekenbuchrichter zu richtenden Antrag des Gläubigers. Die Beglaubigung des
Antrags ist nicht erforderlich.
Die auf Grund erkannter Immission zulässige Eintragung erfolgt auf das
von Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Vollstreckungsgerichts.
Aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urtheil ist nur eine Vormerkung
einzutragen.
C. 23.
Insoweit nach den bisherigen Vorschriften die Zwangsvollstreckung in be-
wegliche Gegenstände, welche zur Immobiliarmasse gehören, nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erledigen ist, finden
lediglich die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, des Ausführungs-
gesetzes zu derselben und des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur
eutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, über die
Zwangsvollstrechung in das bewegliche Vermögen Anwendung.
E. 24.
Die Vollzichung von Arresten in unbewegliches Vermögen bestimmt sich
nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften.
G. 25.
Das Rangordnungsverfahren der Rheinischen Civilprozeßordnung gehört
zur Zuständigkeit der Landgerichte. Gegen die Entscheidung des beauftragten
ichters findet vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung statt.
(Nr. 8605.)