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Ueber Einsprüche gegen den vorläufigen Rangordnungsplan ist in beson-
deren Prozessen zu entscheiden. Die . 764 bis 768 der Deutschen Civilprozeß=
ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die Zinsen des zu einer Zahlungsanweisung berechtigten Gläubigers laufen
bis zu dem Tage, an welchem nach Feststellung des Anspruchs und der vor-
gehenden Ansprüche die endgültige Zahlungsanweisung beansprucht werden kann.
II. Uebergangsbestimmungen.
G. 26.
Die Vorschriften der #. 19 bis 23 des Gesetzes, betreffend die Uebergangs-
bestemmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßord-
nung, finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ent-
sprechende Anwendung.
Die Zulässigkeit von Einwendungen gegen einen nach den bisherigen Vor-
schriften vollstreckbar gewordenen Anspruch bestimmt sich nach den bisherigen
Vorschriften.
Die Vorschriften der Rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung der
Zwangsvollstreckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein nach
den bisherigen Vorschriften erlassenes Urtheil bleiben in Kraft.
S. 27.
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Jwangsvollstreckung
und ein Rangordnungsverfahren, für welches vor dem erwähnten Beiwunke die
Ernennung eines Richterkommissars nach Artikel 751 der Rheinischen Civilprozeß=
ordnung stattgefunden hat, sind nach den bisberigen Vorschriften zu erledigen,
soweit nicht in den nachfolgenden 9. 28 bis 35 etwas Anderes bestimmt ist.
S. 28.
Die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch die Amtsgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt sich nach den §#. 684, 755
der Deutschen Civilprozeßordnung.
§. 29.
Die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den bei der Zwangs-
versteigerung zu ertheilenden Zuschlag und für die Entscheidung über Streitig-
keiten, welche nicht durch eine besonders zu erhebende Klage zu erledigen sind,
bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften unter Anwendung der & 7 bis 12
des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeß-
ordnung und Deutschen Strafprozeßordnung.
g. 30.
Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung derjenigen Strei-
tigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften von dem Obertribunal zu er-