Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 109 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N9 
  
Inhalt: Ausführungsgeset zur Deutschen Konkursordnung, S. 109. — Geseh, betreffend Abänderungen 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministers, des Ministers für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
S. 123. — Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den 
geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milben Stiftungen zustehenden Realberechtigungen, 
S. 123. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verlegung des Sitzes des Oberpräsidiums und 
Provinzial-Schulkollegiums der Provinz Schleswig-Holstein von Kiel nach Schleswig, S. 124. 
  
(Nr. 8607.) Ausführungsgesetz zur Deutschen Konkursordnung. Vom 6. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: x 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erster Titel. 
Bürgerliches Recht. 
S. 1. 
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. beträgt die Frist 
für die nach v. 17 Nr. 1 der Deutschen Konkursordnung zulässige Kündigung, 
falls eine kürzere Frist nicht bedungen war, bei Pachtverträgen sechs Monate vor 
Ablauf des Wirthschaftsjahres, bei Miethverträgen über unbewegliche Sachen drei 
Monate, bei Miethverträgen über bewegliche Sachen eine Woche. 
si 
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.) im ehemals Land- 
fräflich Heff chen Amtsbezirk Homburg und im Kreise Herzogthum Lauenburg 
ommen die nachstehenden Vorschriften zur Anwendung. 
Gesetzliche Pfandrechte gewühren in Beziehung auf Grundstücke nur einen 
Anspruch auf Eintragung einer Hypothek mit bestimmter Summe. 
Ergreift das Pfandrecht das gesammte Vermögen, so braucht der Eigen- 
thümer die Eintragung nur auf einenet die Schuld genügend sichernde Grund- 
stücke zu bewilligen. Kommt eine Einigung über den Betrag oder über das 
Spezialpfand nicht zu Stande, so erfolgt die Festsetzung durch den Prozeßrichter. 
Ces. Somm. 1879. (Nr. 8607.) 18 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1879.
	        
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