Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Mwichen ist eine Vormerkung auf den höchsten, vom Pfandgläubiger geforderten 
Bekrag und Pfandbereich Gizutragen. Durch die Vormerkung wird für die end- 
gültige Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen gesichert. 
G. 3. 
Im ehemals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg und im Kreise 
Herzogthum Lauenburg ist die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, 
sowie die Bestellung einer Hypothek an einer beweglichen Sache, einschließlich der 
Forderungen, fortan unzulässig. 
S. 4. 
Insoweit außerhalb des Geltungsbereichs der Konkursordnung vom 8. Mai 
1855 in den Geltungsbereichen des Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen 
Rechts der Ehefrau auf Grund eines gesetzlichen Titels zum Pfandrecht oder 
eines gesetzlichen Pfandrechts ein Anspruch auf Eintragung einer Hypothek auf 
die Grundstücke des Ehemannes zusteht, wird der Anspruch dahin beschränkt, daß 
die Ehefrau nur die Befugniß zua die Eintragung wegen des gesetzlich in die 
Verwaltung des Ehemannes gekommenen oder als Heimm# hsgut eingebrachten Ver- 
mögens innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein- 
bringung zu verlangen. 
Erwirbt der Ehemann nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein- 
bringung ein Grundstück, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, 
vom Erwerb des Grundstücks an gerechnet, verlangt werden. 
im 
Im Geltungsbereich des gemeinen Rechts steht bei Verpfändung von auf- 
gespeicherten oder niedergelegten Waaren, Fabrikaten, Boden= oder Bergwerks- 
Wl’l sowie auf dem Transport befindlichen Gütern die Uebergabe des 
auf den Gläubiger übertragenen Konnossements, Ladescheins, Lagerscheins oder 
ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, sofern der Gläubiger mittels 
des Papiers in der Lage ist, über den Gegenstand der Verpfändung zu verfügen. 
8. 6. 
Das im F. 41 Nr.1 der Deutschen Konkursordnung bestinunte Absonderungs- 
recht wegen öffentlicher Abgaben geht den übrigen im F. 41 der Deutschen Konkurs- 
ordnung bestimmten Absonderungsrechten vor. 
§. 7. 
Die Vorschriften des §. 41 der Deutschen Konkursordnung und des §. 6 
dieses Gesetzes finden außerhalb des Konkursverfahrens auf das Verhältniß der 
durch diese Vorschriften den Faustpfandgläubigern gleichgestellten Gläubiger zu 
anderen Gläubigern des Schuldners entsprechende Anwendung. 
Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Deutschen Konkurs- 
ordnung ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegenständen 
des beweglichen Vermögens nicht zugelassen ist, besegt auch außerhalb des Kon- 
kursperfahens kein Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht an solchen Gegenständen.
	        
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