Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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lichen Pfandrechts den Anspruch auf Eintragung einer Hypothek auf die Grund- 
stücke des Ehemannes vor dem Tage des Int#ntrelens ieses Gesetzes erworben, 
so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, von diesem Tage an ge- 
rechnet, und wegen aller Forderungen verlangt werden, deren Eintragung nach 
den bisherigen Vorschriften verlangt werden konnte. 
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.) in dem ehemals 
Landgräflich Zessischen Amtsbezirk Homburg und im Kreise Herzogthum Lauen- 
burg findet die vorstehende Bessimmen auf das von der Ehefrau vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes erworbene gesetzliche Pfandrecht entsprechende Anwendung. 
. 1. 
Insoweit ein Pfand= oder Vorzugsrecht, welches vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes auf Grund eines Vertrages, einer letztwilligen Anordnung oder 
einer richterlichen Verfügung erworben ist, 
1) zufolge der Bestimmungen der Deutschen Konkursordnung und des Ein- 
führungsgesetzes zu dewsellen, 
2) gegenüber einem Pfandrecht, welches durch eine nach dem Inkrafttreten 
ieses Gesetzes bewirkte Pfändung begründet wird, zufolge des §. 709 
Abs. 2 der Deutschen Eiiisprorepeorddung oder des §. 14 Abs. 1 des 
Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung 
seine irksanket verliert, wird für die Forderung des Berechtigten ein Vorrecht 
ewährt. 
6 Ist das Pfand-oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände des 
Schuldners beschränkt, so wird das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses derselben 
gewährt. 
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Die Bestimmungen des §. 18 finden auf ein gesetzliches Pfand= oder Vor- 
zugsrecht der Ehefrau des Schuldners für Jordeungen, welche vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes entstanden sind, entsprechende Anwendung. 
S. 20. 
Die Rangordnung der in Gemäßheit der Vorschriften der S#. 18, 19 
bevorrechtigten Forderungen im Verhältniß zu einander und zu den übrigen be- 
theiligten Forderungen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. 
G. 21. 
Das Vorrecht (§§. 18, 19) wird nicht gewährt: 
1) für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes 
Konkursverfahren oder gegen eine zwei Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bewirkte Pfandung, wenn es nicht dadurch erhalten wird, 
daß es bis zum Ablauf der zwei Jahre zur Eintragung in das Vor- 
rechtsregister vorschriftsmäßig angemeldet ist; 
2) für ein zwani Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes 
Konkursverfahren oder gegen eine zwanzig Jahre nach dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes bewirkte Pfändung. 
(Nr. 8607.)
	        
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