Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Für die Erledigung kann ein anderes der mehreren Amtsgerichte bestimmt 
werden. Die Bestimmung erfolgt durch das Oberlandesgericht, oder, wenn die 
Amtsgerichte den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, durch den 
Justizminister. 
Vor der Entscheidung ist der Verwalter (Kurator, Agent, Syndik) und, 
sofern der Gemeinschuldner ohne Aufschub zu erlangen ist, auͤch dieser zu hören. 
KG. 41. 
Die Vorschriften der §#. 3, 9, 10, 12 bis 14, 17, 19 bis 23, 44 bis 46 
des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen ur Deutschen Eirilprore= 
armnur und Deutschen Strafprozehoronung, finden auf das Verfahren entsprechende 
mwendung. 
C. 42. 
Auf Zustellungen und Behändigungen, welche in Gemäßheit der bisherigen 
Vorschriften nach den für Zustellungen und Behändigungen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen zu bewirken sind, finden die Bestim- 
mungen des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deut- 
schen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, entsprechende An- 
wendung. 
Ist in Fällen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Zustellung 
durch Aufgabe zur Post genügt, in Gemäßbheit dieser Vorschriften eine Bescheini- 
ung der Aufgabe zur Post erforderlich, so erfolgt die Zustellung nach Maßgabe 
er Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung über die Austelang durch 
Aufgabe zur Post. Einer Beglaubigung des zu übergebenden Schriftstücks bedarf 
es nicht, sofern dieselbe nach den bisherigen Vorschriften nicht erforderlich ist. 
* 
Die Vorschriften des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen 
zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, soweit sie 
auf Kollegialgerichte sich beziehen, finden auf Rechtsstreitigkeiten, welche vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Konkursgericht anhängig geworden sind, 
entsprechende Anwendung 
1) im Geltungsbereich der onsursordnung vom 8. Mai 1855, sofern die 
Rechtsstreitigkeit die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Konkursforderung 
oder die Vernichtung des Akkordes zum Gegenstand hat; 
2) im Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald, sofern über die 
Rechtsstreitigkeit im Spezialprozeß abgesondert zu verhandeln und zu 
entscheiden ist, 
3) im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, sofern die Rechts- 
streitigkeit zum Gegenstand hat 
a) die Richtigkeit oder das Vorzugsrecht einer Konkursforderung, 
b) einen Revindikationsanspruch; 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 3607) 19
	        
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