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Für die Erledigung kann ein anderes der mehreren Amtsgerichte bestimmt
werden. Die Bestimmung erfolgt durch das Oberlandesgericht, oder, wenn die
Amtsgerichte den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, durch den
Justizminister.
Vor der Entscheidung ist der Verwalter (Kurator, Agent, Syndik) und,
sofern der Gemeinschuldner ohne Aufschub zu erlangen ist, auͤch dieser zu hören.
KG. 41.
Die Vorschriften der §#. 3, 9, 10, 12 bis 14, 17, 19 bis 23, 44 bis 46
des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen ur Deutschen Eirilprore=
armnur und Deutschen Strafprozehoronung, finden auf das Verfahren entsprechende
mwendung.
C. 42.
Auf Zustellungen und Behändigungen, welche in Gemäßheit der bisherigen
Vorschriften nach den für Zustellungen und Behändigungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen zu bewirken sind, finden die Bestim-
mungen des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deut-
schen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, entsprechende An-
wendung.
Ist in Fällen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Zustellung
durch Aufgabe zur Post genügt, in Gemäßbheit dieser Vorschriften eine Bescheini-
ung der Aufgabe zur Post erforderlich, so erfolgt die Zustellung nach Maßgabe
er Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung über die Austelang durch
Aufgabe zur Post. Einer Beglaubigung des zu übergebenden Schriftstücks bedarf
es nicht, sofern dieselbe nach den bisherigen Vorschriften nicht erforderlich ist.
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Die Vorschriften des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen
zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, soweit sie
auf Kollegialgerichte sich beziehen, finden auf Rechtsstreitigkeiten, welche vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Konkursgericht anhängig geworden sind,
entsprechende Anwendung
1) im Geltungsbereich der onsursordnung vom 8. Mai 1855, sofern die
Rechtsstreitigkeit die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Konkursforderung
oder die Vernichtung des Akkordes zum Gegenstand hat;
2) im Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald, sofern über die
Rechtsstreitigkeit im Spezialprozeß abgesondert zu verhandeln und zu
entscheiden ist,
3) im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, sofern die Rechts-
streitigkeit zum Gegenstand hat
a) die Richtigkeit oder das Vorzugsrecht einer Konkursforderung,
b) einen Revindikationsanspruch;
Ges. Samml. 1879. (Nr. 3607) 19