Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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) die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Gemeinschuldners, oder 
eine Rückforderung zur Masse; 
d) den Anspruch eines Dritten gegen die Masse; 
e) die Rechnung eines Konkursverwalters. 
S. 44. . 
Auf die im F. 43 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten, sofern sie vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes noch nicht anhängig geworden sind, finden die Vor- 
schriften des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung,) sowie des §. 134 Abs. 2 und des §. 136 der Deutschen Konkursord- 
nung entsprechende Anwendung. Der Rechtsstreit ist durch besonders zu erhebende 
Klage anhängig zu machen. 
*2 
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald tritt für den Erlaß des 
Rangurtheils die Civilkammer des Landgerichts an Stelle des Kreisgerichts. 
K. 46. 
In einem bei dem Stadtgericht zu Frankfurt a. M. eröffneten Konkurs- 
verfahren tritt die Civilkammer des Landgerichts an Stelle des Stadtgerichts 
1) für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über 
Liquidate, wenn der Liquidationstermin vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes abgehalten ist und der Werth des Streitgegenstandes die 
Summe von dreihundert Mark übersteigt; 
2) für den Erlaß des Rangurtheils. 
Der Werth des Streitgegenstandes ist im Fall der Nr. 1 unter ent- 
sprechender Anwendung des 8. 136 der Konkursordnung festzusetzen. 
ird der Liquidationstermin nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab- 
Pehalten, so finden auf Rechtsstreitigkeiten über Liquidate die Vorschriften des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der Deutschen Civilprozeßordnung, so- 
wie des F. 134 Abs. 2 und des §. 136 der Deutschen Konkursordnung ent- 
sprechende Anwendung. Der Rechtsstreit ist durch Erhebung besonderer Klage 
anhängig zu machen. 
S. 47. 
Soweit im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle Rechtsstreitigkeiten, 
welche . 
1) die Anfechtung des Prioritätsurtheils, 
2) die Richtigkeit oder die Priorität der einzelnen angemeldeten Forderungen, 
3) Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan 
um Gegenstand haben, nach den bisherigen Vorschriften in erster Instanz vor 
en, Dbergericht gehören, tritt an Stelle des letzteren die Civilkammer des Land- 
gerichts.
	        
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