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2) die noch geltenden Vorschriften des dritten Buchs des Rheinischen
Handelsgesetzbuchs;
3) die im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle noch geltenden Vor-
schriften des fünßd sten Titels und des F. 12 des einundfünfzigsten
Titels des ersten geis der Allgemeinen Gerichtsordnung.
S. 56.
Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Deutschen Konkurs-
ordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird
treten die Vorschriften der Deutschen Konkursordnung, des Gesetzes, betreffen
die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.
§. 57.
K#uchiese Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
in Kraft.
In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor
diejenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Ge-
richte treten.
Die nach §. 40 Abs. 2) 3 zulässige Bestimmung kann vor dem Murast.
treten des Gesetzes getroffen werden. Die Bestimmung erfolgt durch das Appella-
tionsgericht oder den Justizminister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8607.)