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Anlage zu §. 11.
Auszug
aus dem
Gesetz) betreffend die Einführung der Konkursordnung in den Landes-
theilen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine
Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben.
Vom 8. Mai 1855.
Artikel VIII.
Die Bestimmungen in den §#§. 261 bis 265 Titel 1 Theil II des Allgemeinen
Landrechts über die Rechte der Ehefrau an dem aus dem Konkurse ihres
Mannes geretteten eingebrachten Vermögen bleiben in Kraft, wogegen die S#§. 266
bis 268 a. a. O. aufgehoben werden.
Artikel IX.
Die in den §§. 500 bis 506 Titel 16 Theil I des Allgemeinen Landrechts
enthaltenen Bestimmungen über das Absonderungsrecht der Erbschaftsgläubiger
in dem Konkurse über das Vermögen des Erben finden auch auf Legatare
Anwendung.
Artikel XI.
Außer den in dem Allgemeinen Landrecht und in anderen Gültigkeit be-
haltenden Gesetzen aufgeführten gesetzlichen Titeln zum Pfandrecht bleiben nur
noch folgende ferner in Kraft:
1) für den Fiskus und die mit fiskalischen Rechten versehenen Anstalten
in dem Vermögen ihrer Schuldner wegen aller Ansprüche an dieselben,
mit Ausnahme der Geldstrafen;
2) für die Gemeinde-, Kreis= und Provinzialverbände, die landschaftlichen
Kreditverbände, die Domkapitel, Kollegiatstifter, Klöster, Kirchen, Schulen
und milden Stiftungen in dem Vermögen ihrer verwaltenden Beamten
wegen der Ansprüche aus der Verwaltung, ingleichen in dem Vermögen
ihrer Mitkontrahenten wegen der Ansprüche aus den mit denselben ge-
schlossenen Kontrakten;
3) für die Dienstherrschaften in dem Vermögen ihrer Hausoffizianten und
Dienstboten wegen der denselben zum Behuf ihrer Dienstverrichtungen
anvertrauten Gelder und Effekten;
4) für die Konkursmassen in dem Vermögen der dieselben verwaltenden
Personen wegen der Ansprüche aus der Verwaltung.