Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Anlage zu §. 11. 
Auszug 
aus dem 
Gesetz) betreffend die Einführung der Konkursordnung in den Landes- 
theilen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine 
Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben. 
Vom 8. Mai 1855. 
Artikel VIII. 
Die Bestimmungen in den §#§. 261 bis 265 Titel 1 Theil II des Allgemeinen 
Landrechts über die Rechte der Ehefrau an dem aus dem Konkurse ihres 
Mannes geretteten eingebrachten Vermögen bleiben in Kraft, wogegen die S#§. 266 
bis 268 a. a. O. aufgehoben werden. 
Artikel IX. 
Die in den §§. 500 bis 506 Titel 16 Theil I des Allgemeinen Landrechts 
enthaltenen Bestimmungen über das Absonderungsrecht der Erbschaftsgläubiger 
in dem Konkurse über das Vermögen des Erben finden auch auf Legatare 
Anwendung. 
Artikel XI. 
Außer den in dem Allgemeinen Landrecht und in anderen Gültigkeit be- 
haltenden Gesetzen aufgeführten gesetzlichen Titeln zum Pfandrecht bleiben nur 
noch folgende ferner in Kraft: 
1) für den Fiskus und die mit fiskalischen Rechten versehenen Anstalten 
in dem Vermögen ihrer Schuldner wegen aller Ansprüche an dieselben, 
mit Ausnahme der Geldstrafen; 
2) für die Gemeinde-, Kreis= und Provinzialverbände, die landschaftlichen 
Kreditverbände, die Domkapitel, Kollegiatstifter, Klöster, Kirchen, Schulen 
und milden Stiftungen in dem Vermögen ihrer verwaltenden Beamten 
wegen der Ansprüche aus der Verwaltung, ingleichen in dem Vermögen 
ihrer Mitkontrahenten wegen der Ansprüche aus den mit denselben ge- 
schlossenen Kontrakten; 
3) für die Dienstherrschaften in dem Vermögen ihrer Hausoffizianten und 
Dienstboten wegen der denselben zum Behuf ihrer Dienstverrichtungen 
anvertrauten Gelder und Effekten; 
4) für die Konkursmassen in dem Vermögen der dieselben verwaltenden 
Personen wegen der Ansprüche aus der Verwaltung. 
 
	        
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