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können auf Antrag des Berechtigten wie des Verpflichteten nach Maßgabe der
S. 4 bis 7 und 10 des gedachten Gesetzes abgelöst werden.
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Die nach dem Gesetz vom 26. April 1858 (Gesetz-Samml. S. 273) erfolgte
Schließung der Rentenbanken und die Versäumung der im Gesetz vom 11. Juni
1873 (Gesetz-Samml. S. 356) §. 5 gestellten Frist zur Beantragung der Kapital=
ablösung durch Vermittelung der Rentenbanken steht der Ausführung dieses
Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Rentenbanken nur
bei denjenigen Ablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungs-
Behörde bis zum 31. Dezember 1880 beantragt werden. Für den Berechtigten
eht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapitalablösung anzutragen, mit
usnahme des in 9 9 des Gesetzes vom 27. April 1872 (Gesetz Samml. S. 417)
gedachten Falles überhaupt verloren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8610.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1879), betreffend die Verlegung des Sitzes
des Oberpräsidiums und Provinzial-Schulkollegiums der Provinz Schleswig-
Holstein von Kiel nach Schleswig.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 4. März d. J. bestimme Ich
hierdurch, daß der Sitz des Oberpräsidenten und des Provinzial-Schulkollegiums
der Prooim Schleswig-Holstein zum 1. Oktober d. J. von Kiel nach Schleswig
verlegt werde.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 19. März 1879.
Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).