Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Nheinschifffahrtsgerichte,  S.  120.  —  Gesetz,  betressend  die  Elbzollgerichte,
S.  182.  —  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  §#§s.  29  bis  48  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni
1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsih  vom  6.  Juni
1870,  S.  134.  —  Gesey,  betresfend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Verbesserung  Märkischer
Wasserstraßen,  S.  135.  —  Geseb,  betreffend  die  Hessische  Brandversicherungsanstalt  in  Cassel,
S.  136.  —  Abkommen  mit  Rußland  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  zwischen  den
Justizbehörden  der  reuhischen  Grenzprovinzen  und  des  Oerichtsbezirks  Warschau,  S.  138.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  144.

 

(Nr.  8613.)  Gesetz)  betreffend  die  Rheinschifffahrtsgerichte.  Vom  8.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  K

Als  Rheinschifffahrtsgerichte  erster  Instanz  sind  durch  Königliche  Verordnung
Amtsgerichte  zu  bestellen,  welche  ihren  Sitz  am  Rhein  oder  in  dessen  Nähe  haben)
in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Bestimmung  der  Gerichtsbezirke.

Rheinschifffahrtsgericht  zweiter  Instanz  ist  das  Oberlandesgericht  in  Cöln.
Die  Zuständigkeit  der  Centralkommisston  in  Mannheim  bleibt  unberührt.

§.  2.

Die  Rheinschifffahrtsgerichte  haben  sich  in  ihren  Entscheidungen  als  solche

zu  bezeichnen  und  ein  diese  Eigenschaft  ergebendes  Dienstsiegel  zu  führen.
F.  3.

Ist  ein  als  Rheinschifffahrtsgericht  bestelltes  Amtsgericht  mit  mehreren
Richtern  besetzt,  so  sind  bei  der  Geschäftsvertheilung  einem  derselben  die  Geschäfte
des  Rheinschifffahrtsgerichts  zu  übertragen.

S.  4.

In  Strafsachen  verhandeln  und  entscheiden  die  Rheinschifffahrtsgerichte  ohne
Zuziehung  von  Schöffen.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8613.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1879.