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C. 17.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 8. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8614.) Gesetz, betreffend die Elbzollgerichtt. Vom 9. März 1879.
*I
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1
Elbzollgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte, deren Bezirke von der
Elbe innerhalb der durch die Additionalakte vom 13. April 1844 (Gesetz-Samml.
S. 458) bestimmten Grenzen berührt werden.
Elbzollgerichte zweiter Instanz sind die Landgerichte.
Die Entscheidungen der Gerichte sind als elbzollgerichtliche zu bezeichnen.
S. 2.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäfts-
vertheilung einem derselben die Geschäfte des Elbzollgerichts zu übertragen.
S. 3.
In Strafsachen verhandeln und entscheiden die Elbzollgerichte in erster
Instanz ohne Zuziehung von Schöffen, in der Berufungsinstanz in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
K. 4
Die sachliche Zuständigkeit der Elbzollgerichte wird durch die Vereinbarungen
der Elbuferstaaten bestimmt.
S. 5
In Civilsachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
Strafsachen die Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffengerichten wegen