Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Uebertretungen Anwendung, soweit nicht aus den Vereinbarungen der Elbufer- 
staaten oder aus diesem Gesetze sich Abweichungen ergeben. 
S. 6. 
Hat die strafbare Handlung oder die einen Civilanspruch begründende 
Thatsache auf dem Strome innerhalb des beiderseits Preußischen Stromgebiets 
stattgefunden, so ist das Elbzollgericht des einen und des anderen Ufers zuständig. 
S. 7. 
Die nach den bestehenden Vorschriften begründete Mitverhaftung dritter 
Personen für Strafen und Kosten ist nach deren vorheriger Anhörung durch das 
im Strafverfahren ergehende Urtheil auszusprechen. 
g. 8. 
Gegen die Entscheidungen der Landgerichte findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
K. 9. 
Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen außerdeutscher Gerichte 
erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel (I. 662 der Deutschen 
Evilprozetordnung, §. 483 der Deutschen Straffrozeßordnung) kostenfrei zu ver- 
sehenden Ausfertigung. Zuständig für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel 
ist jedes Landgericht, zu dessen Bezirk ein Elbzollgericht gehört. 
Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen Deutscher Gerichte erfolgt 
nach Maßgabe des F. 161 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. 
F. 10. 
9 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
raft. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
(Nr. 8614—8615.)
	        
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