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(Nr. 8617.) Gesetz, betreffend die Hessische Brandversicherungsanstalt in Cassel. Vom
18. März 1879.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: n
. 1.
Die Hessische Brandversicherungsanstalt, welche durch die Landgräflich
Hessen-Casselsche Verordnung vom 27. April 1767 (Kulenkamp) Neue Sammlung
der Landesordnungen Kurhessens, Band III S. 224 f.) gegründet, durch die Ver-
ordnung vom 1. Juni 1867 (Gesetz-Samml. S. 800) auf die Bezirke Gersfeld,
Orb und Vöhl ausgedehnt und bisher nach Maßgabe des Allerhöchsten Erlasses
vom 18. September 1871 (Gesetz-Samml. 1872 S. 141) von der General-
Brandversicherungskommission zu Cassel verwaltet worden ist, geht vom 1. Januar
1880 ab als kommunalständisches Institut auf den Kommunalverband des Re-
gierungsbezirks Cassel und dessen Organe über.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Geschäftsformen
und die Verwaltungsgrundsätze werden nach Anhörung des Kommunallandtages
durch ein vom Landesherrn zu erlassendes Reglement festgestellt.
Eine Abänderung dieses Reglements kann demnächst der Kommunallandtag,
jedoch nur mit drei Viertheil der abgegebenen Stimmen und vorbehaltlich der
landesherrlichen Genehmigung beschließen.
Die Ueberführung der Anstalt in die durch das Reglement vorgeschriebenen
Einrichtungen hat der Landesdirektor — Feuersozietäts-Direktor — zu bewirken.
Bis zur Vollendung aller nach dem Reglement erforderlichen Einrichtungen
wird die Verwaltung der Anstalt von der bisherigen General-Brandversicherungs-
kommission fortgeführt, jedoch vom 1. Januar 1880 ab unter Aufsicht des Kom-
munallandtages und seiner Organe. Auch behält es bis dahin bei der bisherigen
Funktion der mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten im Icnteresse der
Brandversicherungsanstalt sein Bewenden.
S. 2.
Mit dem 1. Januar 1880 tritt zugleich eine Beschränkung der Hessischen
Brandversicherungsanstalt auf den Regierungsbezirk Cassel ein. Demzufolge
scheidet mit diesem Jeitpunkte das Amt Homburg aus dem bisherigen Bäban
mit der Hessischen Brandversicherungsanstalt in Cassel aus und es erlöschen zu-
gleich die bisherigen Versicherungen aus dem Amte Homburg bei dieser Anstalt.
Dagegen wird die Nassauische Brandversicherungsanstalt in Wiesbaden er-
mächtigt, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an, Versicherungen von
Gebäuden gegen Feuersgefahr auch aus dem Amte Homburg anzunehmen.
(. 3.
Die hinsichtlich des Eintritts der mit Hypotheken belasteten Gebäude in die
Hessische Brandversicherungsanstalt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auch