— 145 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12. —
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesebe und zu den Deutschen Gebührenordnungen
für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige, S. 145. — Geseß, betreffend die
Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, S. 160. — Geseh, betresfend die Deckung der für
den Bau der Bahnen: von der Reichsgrenze bei Sierk über Trier und Coblenz unter fester Ueber-
brückung des Rheins nach Oberlahnstein zum Anschluß an die Lahnbahn und von Godelheim resp.
Ottbergen nach Northeim erforderlichen Mehrkosten, S. 104.
(Nr. 8619.) Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesetze und zu den Deutschen
Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige.
Vom 10. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
I. Gerichtskosten.
S. 1.
Das Deutsche Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 findet Anwendung:
1) auf die vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die
Deutsche Civilprozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung
Anwendung finden;
2) auf Zwangsvollstreckungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anhängig geworden sind, soweit dieselben nach den Vorschriften der
Deutschen Civilprozeßordnung erledigt werden.
In den vor die Gewerbegerichte im Bezirke des Appellationsgerichtsbofes
Cöln gehörigen Angelegenheiten sind jedoch Gerichtsgebühren nur in der Instanz
er Rechtsmittel oder aus Grund des F. 48 des Deutschen Gerichtskostengesetzes
zu erheben. 62
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878,
Ces. Somml. 1879. (Nr. 8619.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1879.