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buchwesen in der Provinz Hannover, vom 28. Mai 1873 und des Artikels 2
§. 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel= und
Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen, bleiben in Kraft.
K. 6.
Die Aenderung einer Werthfestsetzung von Amtswegen kann bei den in
. 4 beseichneten Angelegenheiten auch nach Beendigung derselben erfolgen.
oweit die Aenderung einer Werth= oder Kostenfestsetzung von Amtswegen
oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten
als den Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das Ober-
landesgericht zu Berlin ausschließlich zuständig, ##tern nicht ein anderes Ober-
landesgericht gleichzeitig über eine Vesthwerde in der Angelegenheit, für welche
Kosten zum Anat, gebracht worden sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung
erfolgt in einem Civilsenat.
-b
Rücksichtlich der als Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge, sowie der
nach dem Gesetze vom 22. Juni 1875 Artikel 2 in den Hohenzollernschen Landen
zu erhebenden Abgaben findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
eschwerde an den Justizminister statt.
Der Tusthministr kann in allen Fällen den Ansatz dieser Beträge von
Amtswegen berichtigen.
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Die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Mai 1861 wegen der Zulässigkeit
des Rechtsweges über die Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 7 erwähnten
Siewwel und Abgaben werden durch die Bestimmungen der §#. 4 bis 7 nicht
erührt.
Die erwähnten Stempel und Abgaben unterliegen nicht den Vorschriften
über die Verjährung der Gerichtskosten. Der §. 5 des Deutschen Gerichtskosten-
gesetzes findet auf dieselben nicht Anwendung.
S. 9.
Die Bestimmung im §. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. März 1873, betreffend
die Aufhebung, bezw. Ermäßigung gewisser Stempelabgaben, findet auch für die
ausschließlich auf Löschungen von Pfandrechten und Eigenthumsvorbehalten im
Stockbuche sich beziehenden Beurkundungen der Feldgerichte und Amtsgerichte im
Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau Anwendung.
F. 10.
Für Vormundschaftssachen treten die nach Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 1875 abgcänderten §&. 41 bis 46 des Tarifs zu dem Gesetze vom
10. Mai 1851, der durch Artikel 2 des ersteren Gesetzes ausgedehnte §. 7 des
(Nr. 8619.) 23