Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 147 — 
buchwesen in der Provinz Hannover, vom 28. Mai 1873 und des Artikels 2 
§. 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel-, Stempel= und 
Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen, bleiben in Kraft. 
K. 6. 
Die Aenderung einer Werthfestsetzung von Amtswegen kann bei den in 
. 4 beseichneten Angelegenheiten auch nach Beendigung derselben erfolgen. 
oweit die Aenderung einer Werth= oder Kostenfestsetzung von Amtswegen 
oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten 
als den Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das Ober- 
landesgericht zu Berlin ausschließlich zuständig, ##tern nicht ein anderes Ober- 
landesgericht gleichzeitig über eine Vesthwerde in der Angelegenheit, für welche 
Kosten zum Anat, gebracht worden sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung 
erfolgt in einem Civilsenat. 
-b 
Rücksichtlich der als Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge, sowie der 
nach dem Gesetze vom 22. Juni 1875 Artikel 2 in den Hohenzollernschen Landen 
zu erhebenden Abgaben findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts 
eschwerde an den Justizminister statt. 
Der Tusthministr kann in allen Fällen den Ansatz dieser Beträge von 
Amtswegen berichtigen. 
2 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Mai 1861 wegen der Zulässigkeit 
des Rechtsweges über die Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 7 erwähnten 
Siewwel und Abgaben werden durch die Bestimmungen der §#. 4 bis 7 nicht 
erührt. 
Die erwähnten Stempel und Abgaben unterliegen nicht den Vorschriften 
über die Verjährung der Gerichtskosten. Der §. 5 des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes findet auf dieselben nicht Anwendung. 
S. 9. 
Die Bestimmung im §. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. März 1873, betreffend 
die Aufhebung, bezw. Ermäßigung gewisser Stempelabgaben, findet auch für die 
ausschließlich auf Löschungen von Pfandrechten und Eigenthumsvorbehalten im 
Stockbuche sich beziehenden Beurkundungen der Feldgerichte und Amtsgerichte im 
Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau Anwendung. 
F. 10. 
Für Vormundschaftssachen treten die nach Artikel 1 des Gesetzes vom 
21. Juli 1875 abgcänderten §&. 41 bis 46 des Tarifs zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1851, der durch Artikel 2 des ersteren Gesetzes ausgedehnte §. 7 des 
(Nr. 8619.) 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.