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KC. 20.
Die Vorschriften des §. 19 Abs. 1, 2 finden auf die Erledigung des Er-
suchens eines Preußischen Gerichts Amwendung) wenn die Angelegenheit im Be-
zirke des ersuchenden Gerichts der Gebührenerhebung nach Vorschriften des Gesetzes
vom 10. Mai 1851 und der dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden
Bestimmungen oder nach den Tarifen zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
oder nach Lem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 nicht unterliegt.
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In allen gerichtlichen Angelegenheiten sind, soweit nicht reichsgesetzliche Be-
stimmungen entgegenstehen, baare Auslagen nach den Vorschriften der VW. 79, 80
des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erbeben.
In Vormundschaftssachen sind Schreibgebühren, Postgebübren und Zu-
stellungskosten nur zu erheben, wenn der Mündel zur Zeit der Entstehung der-
selben mehr als das ihm nach §.7 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 zu
belassende Vermögen hat.
Die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai
1851, der §. 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1865, die Vorschrift des §. 12 E der
Verordnung vom 30. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der
Gerichtskosten in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, der §. 7 der Kosten-
tarife zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, sowie die Vorschriften des
§. 23 Nr. 1 und des F. 38 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom
4. Dezember 1869 werden aufgehoben.
Die den Gerichtsbeamten nach §. 9 des Gesetzes vom 9. Mai 1851 und
nach F. 9 des dem §. 64 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. De-
zember 1869 beigefügten Reglements zustehenden Kommissionsgebühren sind nur
in den durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 und F. 14 des Tarifs
zu dem ewähnten Lauenburgischen Gesetze bestimmten Fällen als baare Auslagen
zu erheben.
Auf bereits anhängige Angelegenheiten finden die vorstehenden Vorschriften
Anwendung) wenn die Handlung, durch welche die Auslagen entstehen, nicht
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder angeordnet worden ist.
§. 22.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind Haftkosten (G. 79
Nr. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes) nach Maßgabe der für die übrigen
Landestheile geltenden Vorschriften zu erheben.
S. 23.
Im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und im Kreise Herzog-
thum Lauenburg tritt in den Bestimmungen des §. 24 Nr. 4 des Tarifs zu dem
erwähnten Gesetze, sowie des J. 23 Nr. 3 des Tarifs zu dem Lauenburgischen
(r. 8619.)