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Gesetze vom 4. Dezember 1869 die Entfernung von zwei Kilometer an Stelle
der Entfernung von mehr als einer Viertelmeile, für die Hohenzollernschen Lande
an Stelle der Entfernung von mehr als anderthalb Kilometer.
C. 24.
Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige, oder an die Empfänger
von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als baare
Auslage nach §. 79 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ist, aus der
Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten
im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung erfolgen.
g. 25.
In der Provinz Ommever, sowie in den Bezirken des Appellationsgerichts-
hofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die Beträge
der nach den bisherigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, von den
Gerichten zu verwendenden Stempel als Gerichtsgebühren zu erheben.
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Im Bezirk des ##bellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Gebühren, welche
den Friedensrichtern und den Gerichtsschreibern nach den bisherigen Vorschriften,
soweit dieselben in Kraft bleiben, zustanden, als Gerichtskosten für Rechnung der
Staatskasse zu erheben.
C. 27.
In Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeßordnungen nicht An-
wendung finden, werden die Gerichtsgebühren bei Beendigung des Geschäfts;
baare Meslagen bei deren Entstehung fällig.
Die bestehenden Vorschriften über die Einziehung von Vorschüssen, sowie
die Vorschriften über die Einziehung der Kosten in Vormundschaftssachen und
von Bevormundeten bleiben in Kuf
§. 28.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei
einem ersuchten Gericht entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem
anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz,
in welcher die Gebühren und Auslagen entstanden sind.
G. 29.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der admi-
nistrativen Zwangsvollstreckung.