Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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schlusses in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat (Artikel 198, 214 a. a. O) . . . 3 Rthlr.; 
und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen 
beglaubigten Abschrift des Vertrages oder Beschlusses, oder für die 
Beglaubigung eines Abdrucks oder einer Kschrift welche zur Bewirkung 
destr Eintragung eingereicht sind, Schreibgebühren oder Beglaubigungs- 
gebühren nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 5 ohne Anfi 
eines Stempelbetrages; 
7) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen 
Bezirk die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat (Artikel 179, 212 
a. a. O000) . . . ... . . . .. 2 Rthlr.; 
8) für die Eintragung der Auftösung einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien oder einer Wiengzesellchaft, er nach der Auflösung eintretenden 
Liquidatoren, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschens der 
Vollmacht eines solchen, und für die Eintragung der Mitglieder des 
Vorstandes oder der Aenderung der Mitglieder des Vorstandes einer 
Aktiengesellschaft (Artikel 201, 205, 228, 233, 244 a. a. O.) 1 Rthlr.; 
9) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft 
der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten (Artikel 20 des Ein- 
führungsgesetzgsg3)3s3))))))3))))) ... . ... 20 Sgr. 
F. 3. 
Muß eine gitranung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung 
als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung. geschehen o ist für die Ein- 
tragung in ein jedes Register der vorgeschriebene Satz besonders zu erheben. 
enn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma, oder 
dieselbe Prokura, oder dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister 
desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die ein- 
zelnen Eintragungen nach den §F. 2 zu berechnenden Sätzen erhoben. 
C. 4. 
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden 
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten 
werden müssen, so kommen für diese Abschriften fünf Silbergroschen Schreib- 
gebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen ohne einen Stempelbetrag 
zum Ansatz. 
S. 5. 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen oder unzulässigen Anmeldung 
oder einer hierauf sich beziehenden unbegründeten Beschwerde ist ein Viertel des 
Ansatzes zu berechnen) welcher für die Eintragung zu erheben wäre) jedoch ohne 
(Nr. 8619.)
	        
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