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(Ar. 8620.) Gesetz, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Vom
11. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Zaur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (. 9)
ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften
auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich.
G. 2.
Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Ablegung die §#. 1
bis 5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (Gesetz-Samml. S. 656) maß-
gebend sind.
Die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungs-
Kommission für höhere Verwaltungsbeamte“ abzulegen.
S. 3.
Zur zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist eine Vor-
bereitung von wenigstens zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und von wenigstens
zwei Jahren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich.
d. 4.
Wer durch ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vorschriftsmähige
Vorbereitung während des mindestens zweijährigen Dienstes bei den Gerichts-
behörden (§. 3) nachweist, wird von dem Regierungsprasidenten (Landdrosten,
Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover), in dessen Bezirk er beschäftigt
werden will, zum Regierungsreferendarius ernannt.
d. 5.
Der Regierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde
und muß bei einem Landrathe, bezw. einem Kreis= und Amtshauptmann, Ober-
amtmann in den Hohenzollernschen Landen oder Amtmann in dem vormaligen
Kesgthum Nassau sowie bei einem Bezirksverwaltungsgerichte und bei einer
egierung (Landdrostei und Finanzdirektion in Hanmouenh beschäftigt werden.]
S. 6.
Nach Ablauf der Vorbereitungget" (. 3 bis 5) ist der Referendarius,
wenn aus den über die gesammte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen sich