Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 163 — 
g Zis zum Erlaß dieses Gesetzes bleiben die bestehenden Bestimmungen 
in Kraft. 
Sofern jedoch dieses Gesetz nicht bis zum 1. Januar 1884 erlassen ist, 
können von diesem Zeitpunkte ab nur solche Personen zu den im Absatz 1 bezeich- 
neten Stellen berufen werden, welche die Befähigung für den höheren Ver- 
waltungsdienst (§. 1) oder für den höheren Justizdienst erlangt haben. 
K. 17. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Alle den Vorschriften desselben entgegenstehenden Bestingungen, insbesondere 
das Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung 
vom 14. Februar 1846 (Gesetz-Samml. S. 199), werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
(Nr. 3620—8621.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.