— 164 —
(Nr. 8621.) Gesetz, betreffend die Deckung der für den Bau der Bahnen: von der Reichsgrenze
bei Sierk über Trier und Coblenz unter fester Ueberbrückung des Rheins
nach Oberlahnstein zum Anschluß an die Lahnbahn und von Godelheim resp.
Ottbergen nach Northeim erforderlichen Mehrkosten. Vom 20. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die für den Bau der Bahnen: von
der Reichsgrenze bei Sierk über Trier und Coblenz unter fester Ueberbrückung
des Rheins nach Oberlahnstein zum Anschluß an die Lahnbahn und von Godelheim
resp. Ottbergen nach Northeim erforderlichen Mehrkosten bis zum Betrage von
7 500 000 Mark und 469 000 Mark aus den Mitteln, welche im Gesetze vom
11. Juni 1873 F. 1 Litt. f (Gesetz-Samml. S. 305) für den Bau einer Esergem
von Hannover nach Harburg bewilligt sind, zu decken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Redigirt im Büreau bes Staats- Ministeriums.
Berlin, gebruckt in ber vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).