Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen: Artikel 
rtikel 1. 
Das Königli Preußische Oberlandesgericht zu Cöln wird zum Ober- 
landesgerichte und das Königlich Preußische Landgericht zu Saarbrücken zum 
Landgerichte für das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld bestellt. 
Artikel 2. 
Die auf das Fürstenthum Birkenfeld entfallende Zahl der für das Schwur- 
gericht erforderlichen Geschworenen wird nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer 
durch die Preußische, die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichts- 
bezirke durch die Oldenburgische Justizverwaltung bestimmt. 
Artikel 3. 
Das Oberlandesgericht zu Cöln und das Landgericht zu Saarbrücken 
führen, soweit ihre Wirksamkeit für das Fürstenthum Birkenfeld in Betracht 
kommt, die Bezeichnung als: 
Königlich Preußisches für das Großgerzoglich Oldenburgische Fürsten- 
thum Birkenfeld bestelltes Oberlandesgericht beziehungsweise Land- 
gericht. 
Die Entscheidungen derselben in den aus dem Fürstenthum Birkenfeld 
erwachsenden Sachen ergehen unter der Formel: 
Gemäß dem zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige 
von Preußen) und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von 
Oldenburg geschlossenen Staatsvertrage. 
Artikel 4. 
Die Königich Preußische Staatsregierung wird bei Errichtung des 
Landgerichts eine Richterstelle an diejenige Person verleihen, welche von der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Staatsregierung in Vorschlag gebracht werden wird. 
In derselben Weise wird die Wiederbesetzung der Stelle im Falle ihrer 
Erledigung durch Tod, Pensionirung, Beförderung u. s. w. erfolgen. 
Artikel 5. 
Dem Oberlandesgerichte und dem Landgerichte kann für das Gebiet des 
Fürstenthums Birkenfeld neben der auf dem Vutsthen Gerichtsverfassungsgesetze 
beruhenden Zuständigkeit eine erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der 99. 3 
und 4 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfaflungsgeste über- 
tragen werden. Die Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung 
unter den beiderseitigen Staatsregierungen durch die Oldenburgische Landes- 
gesetzgebung. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung ver- 
bleibenden Befugnisse der Emddessasteerwallung und der Disziplinargewalt
	        
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