Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 12. 
Die Besoldungen und Pensionen der ohne Mitwirkung von Oldenburg 
angestellten Beamten des Landgerichts und die Gnadenbezüge ihrer Hinterbliebenen 
hat Preußen zu tragen. 
Die Beträge, welche die Königlich Preußische Staatskasse dem nach Artikel 4 
ernannten Richter oder dessen Angehörigen an Besoldung, Pension oder Gnaden- 
bezügen zu zahlen hat, werden am Jahresschluß von der Großherzoglich Olden- 
burgischen Staatskasse erstattet. 
Artikel 13. 
Insoweit sich nicht aus den Artikeln 12 und 15 eine Ausnahme ergiebt, 
werden alle bei dem Landgericht erwachsenden persönlichen Ausgaben und alle 
sächlichen Ausgaben, mit Ausschluß der Kosten für Neubauten und Haupt- 
reparaturen, beim Abschluß der Jahresrechnung zwischen Preußen und Olden- 
burg dergestalt vertheilt, daß Oldenburg 10 HPagent davon an Preußen zu 
erstatten hat. 
Artikel 14. 
Zwischen dem Landgericht zu Saarbrücken und den Amtsgerichten seines 
Bezirks, sowie zwischen diesen Gerichten untereinander findet eine Erstattung der 
in einzelnen Rechtssachen entstehenden baaren Auslagen nicht statt. Die Aus- 
lagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben dem Staate zur 
Last, welchem das Amtsgericht angehört, bei welchem sie entstanden sind. ie 
bei dem Landgericht entstandenen Auslagen werden den sächlichen Ausgaben 
(Artikel 13) zugerechnet. Die Verflegungskosten für Untersuchungsgefangene 
sind von dem Gerichte, bei welchem sich dieselben in Haft befinden, die durch eine 
Ablieferung entstehenden Ausgaben von dem Gerichte zu verauslagen, an welches 
die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 15. 
Auf Haftkosten, welche durch eine Strafvollstreckung entstehen, finden die 
Artikel 13 und 14 keine Anwendung. Auch werden die allgemeinen Kosten des 
Gefängnißwesens den gemeinsamen sächlichen Ausgaben des Landgerichts (Artikel 13) 
nicht zugercchnet. 
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den aus dem Fürstenthum Birken- 
feld an das Landgericht erwachsenden Strafsachen findet in den Oldenburgischen 
oder in denjenigen nichtpreußischen Anstalten statt, an welchen dem Großherzog- 
thum Oldenburg ein Mitbenutzungsrecht zusteht. 
Artikel 16. 
Die Berechnung der Gerichtskosten in den aus Birkenfeld erwachsenden 
Sachen erfolgt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung findet, nach den 
Oldenburgischen Landesgesetzen. 
Die Einziehung der Geldstrafen und der Gerichtskosten einschließlich der 
von den Parteien zu erstattenden baaren Auslagen erfolgt für Rechnung des-
	        
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