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Artikel 12.
Die Besoldungen und Pensionen der ohne Mitwirkung von Oldenburg
angestellten Beamten des Landgerichts und die Gnadenbezüge ihrer Hinterbliebenen
hat Preußen zu tragen.
Die Beträge, welche die Königlich Preußische Staatskasse dem nach Artikel 4
ernannten Richter oder dessen Angehörigen an Besoldung, Pension oder Gnaden-
bezügen zu zahlen hat, werden am Jahresschluß von der Großherzoglich Olden-
burgischen Staatskasse erstattet.
Artikel 13.
Insoweit sich nicht aus den Artikeln 12 und 15 eine Ausnahme ergiebt,
werden alle bei dem Landgericht erwachsenden persönlichen Ausgaben und alle
sächlichen Ausgaben, mit Ausschluß der Kosten für Neubauten und Haupt-
reparaturen, beim Abschluß der Jahresrechnung zwischen Preußen und Olden-
burg dergestalt vertheilt, daß Oldenburg 10 HPagent davon an Preußen zu
erstatten hat.
Artikel 14.
Zwischen dem Landgericht zu Saarbrücken und den Amtsgerichten seines
Bezirks, sowie zwischen diesen Gerichten untereinander findet eine Erstattung der
in einzelnen Rechtssachen entstehenden baaren Auslagen nicht statt. Die Aus-
lagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben dem Staate zur
Last, welchem das Amtsgericht angehört, bei welchem sie entstanden sind. ie
bei dem Landgericht entstandenen Auslagen werden den sächlichen Ausgaben
(Artikel 13) zugerechnet. Die Verflegungskosten für Untersuchungsgefangene
sind von dem Gerichte, bei welchem sich dieselben in Haft befinden, die durch eine
Ablieferung entstehenden Ausgaben von dem Gerichte zu verauslagen, an welches
die Ablieferung erfolgt.
Artikel 15.
Auf Haftkosten, welche durch eine Strafvollstreckung entstehen, finden die
Artikel 13 und 14 keine Anwendung. Auch werden die allgemeinen Kosten des
Gefängnißwesens den gemeinsamen sächlichen Ausgaben des Landgerichts (Artikel 13)
nicht zugercchnet.
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den aus dem Fürstenthum Birken-
feld an das Landgericht erwachsenden Strafsachen findet in den Oldenburgischen
oder in denjenigen nichtpreußischen Anstalten statt, an welchen dem Großherzog-
thum Oldenburg ein Mitbenutzungsrecht zusteht.
Artikel 16.
Die Berechnung der Gerichtskosten in den aus Birkenfeld erwachsenden
Sachen erfolgt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung findet, nach den
Oldenburgischen Landesgesetzen.
Die Einziehung der Geldstrafen und der Gerichtskosten einschließlich der
von den Parteien zu erstattenden baaren Auslagen erfolgt für Rechnung des-