Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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jenigen Staates, dem das mit der Sache befaßte Gericht erster Instanz angehört. 
Kofteworschüffo welche in der Rechtsmittelinstanz erfordert werden, sind den Ein- 
nahmen des Landgerichts zuzurechnen. 
Von den bei dem Landgericht entstandenen Einnahmen der im zweiten 
Absatz bezeichneten Art werden geüa Abschluß der Jahresrechnung von Preußen 
10 Prozent an Oldenburg erstattet. 
Artikel 17. 
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und Landgerichts in den vor dem 
Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Großherzoglich 
Oldenburgischen Gerichten anhängig gewordenen Sachen und das Verfahren) in 
welchem dieselben zur Erledigung zu bringen sind, wird, nach vorausgegangener 
Verständigung unter den beiderseitigen Staatsregierungen, durch die Oldenburgische 
Landesgesetzgebung geregelt. 
Artikel 18. 
In den aus dem Fürstenthum Birkenfeld an das Landgericht erwachsenden 
Strafsachen bleibt Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg 
das Begnadigungsrecht und der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung 
die Beschlußnahme über die vorläufige Entlassung (G. 23 des Deutschen Straf- 
gesetzbuchs) vorbehalten. 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. Die Dauer desselten wird auf zwölf Jahre festgesetzt 
und verlängert sich stillschweigend um denselben Jeitraum), wenn kein Theil vor 
Anfang des vorletzten Jahres einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden 
Kündigungsrechte Gebrauch macht. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur landesherrlichen Ratifikation vor- 
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt 
werden. 
Berlin, den 20. August 1878. 
v. Schelling. Rindfleisch. Selkmann. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
(Nr. 8622.
	        
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