Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Begründung einer Gerichts-
gemeinschaft zwischen dem Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthum Birkenfeld
und den angrenzenden Königlich Preußischen Gebietstheilen sind die unterzeich-
neten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklä-
rungen übereingekommen.
I. Zu Artikel 1 des Vertrages.
Die Errichtung einer Skrafkammer bei einem Amtsgerichte im Gebiete des
Fürstenthums Birkenfeld oder einer Kammer für Handelssachen an einem in
diesem Gebiete gelegenen Orte wird zur Zeit nicht beabsichtigt. Eine etwaige
spätere Errichtung würde nur unter Zustimmung der Königlich Preußischen
ndetsusthrerwaltung erfolgen können. Uebrigens besteht Einverständniß dar-
über, daß der Großherzoglich Oldenburgischen Behörde zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in den
aus dem Fürstenthum Birkenfeld an das Oberlandesgericht oder Landgericht
erwachsenden Sachen die im §. 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes über-
tragene Entscheidung zusteht.
II. Zu Artikel 4 des Vertrages.
Es wird beiderseits anerkannt, daß der Regel nach die Ernennung dem
Vorschlage zu folgen haben werde, daß jedoch, falls Preußischer Seits wider
Erwarten besondere Bedenken gegen die in Vorschlag gebrachte Person obwalten
sollten, durch das der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung zustehende
Vorschlagsrecht die Nothwendigkeit einer weiteren Verständigung nicht ausge-
schlossen sei.
III. Zu Artikel 5 des Vertrages.
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit im
Wege der Oldenburgischen Landesgesetzgebung erstrecken kann, werden insbeson-
dere bezeichnet:
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere Ge-
richte zugelassen sind;
2) die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen Ge-
richtsbarkeit;
3) die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen richterliche Beamte und
gegen Notare. Sollte ein Preußischer Gerichtshof zur Entscheidung
über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in
den bezeichneten Sachen bestellt werden, so wird Preußen darein willi-