Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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VII. Zu Artikel 9 des Vertrages. 
Oldenburg wünscht, daß die an die Oldenburgische Beamten-Wittwenkasse zu 
sühlenden Beiträge von dem in den Preußischen Staatsdienst eingetretenen Richter 
urch Kürzung an der Besoldung oder Pension entrichtet werden, wozu Preußen 
seine Mitwirkung zusagt. 
VIII. Zu Artikel 12 des Vertrages. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Umzugskosten für den nach 
Artikel 4 anzustellenden Richter von Oldenburg, für alle hrigen etatsmäßig an- 
gestellten Beamten des Landgerichts von Preußen zu tragen sind. 
Auch wird es als unbedenklich anerkannt, daß die Zahlung einer von 
Oldenburg zu erstattenden Pension mit Zustimmung des Pensionärs unmittelbar 
auf die Großherzoglich Oldenburgische Staatskasse übernommen werden kann. 
IX. Zu Artikel 13 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß Oldenburg zu den sächlichen Kosten 
der ersten Einrichtung des Landgerichts Nichts beizutragen habe. Andererseits 
herrscht auch darüber Einverständniß, daß durch die Theilnahme an der Bestreitung 
der laufenden sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienst- 
gebrauch bestimmten Inventarium für Oldenburg erworben wird. 
X. Zu Artikel 15 des Vertrages. 
Preußen erklärt sich bereit, wegen der Vollstreckung der von dem Land- 
gerichte in Birkenfelder Strafsachen erkannten Freiheitsstrafen in Preußischen Straf- 
anstalten mit Oldenburg eine Vereinbarung abzuschließen. 
XI. Zu Artikel 16 des Vertrages. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung wird ein Exemplar 
der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Landgerichts mit- 
etheilt werden; eine Einsicht der Rechnungsbeläge wird von Oldenburg nicht in 
Anspruch genommen. 
XII. Zu Artikel 19 des Vertrages. 
Im Falle der Endigung des Vertrages bleibt die Großherzoglich Olden- 
burgische Staatskasse zur Erstattung oder Uebernahme aller derjenigen Pensionen 
und Gnadenbezüge verpflichtet, welche an einen vor Endigung des Frranges aus- 
geschiedenen, nach Artikel 4 ernannt gewesenen Richter oder dessen Angehörige 
zu zahlen sind. 
XIII. 
Die Bestimmnmeen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemein-
	        
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