Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Bevölkerungsziffer durch die Preußische, die Vertheilung dieser Zahl auf die 
einzelnen Amtsgerichtsbezirke durch die Schwarzburgische Justizverwaltung bestimmt. 
Artikel 3. 
Das Oberlandesgericht zu Naumburg und das Landgericht zu Erfurt 
führen, soweit ihre Wirksamkeit für Schwarzburg in Betracht kommt, die Be- 
zeichnung als: 
Königlich Preußisches Oberlandesgericht bezw. Königlich Preußisches 
Landgericht für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Entscheidungen derselben in den aus Schwarzburg erwachsenden Sachen 
ergehen unter der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige 
von Preußen, und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg- 
Sondershausen geschlossenen Staatsvertrages. 
Artikel 4. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird bei Errichtung des Ober- 
landesgerichts eine Richterstelle und bei Errichtung des Landgerichts drei Richter- 
stellen und eine Staatsanwaltsstelle an diejenigen Personen verleiben, welche von 
Seiten der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung in Vorschlag gebracht 
werden. 
Bei dem Landgerichte werden auch die Stellen eines Büreaubeamten und 
eines Unterbeamten nach Maßgabe der von der Frstlich Schwarzburgischen 
Staatsregierung gemachten Vorschläge besetzt werden. 
In derselben Weise wie bei der Errichtung wird die Besetzung der Stellen 
auch späterhin im Falle der Erledigung durch Tod) Pensionirung, Beförderung 
u. s. w. erfolgen. 
Artikel 5. 
Dem Oberlandesgerichte und dem Landgerichte kann für das Gebiet des 
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen neben der auf dem Deutschen Ge- 
uichtsverfaflungs esetze beruhenden Zuständigkeit eine erweiterte Zaständigkei nach 
Maßgabe der §. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsver- 
fassungsgesetze übertragen werden. Die Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener 
Verständigung unter den beiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetz- 
gebung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung als Landes- 
justiwwerwaltung verbleibenden Verwaltungs= und Aussichtsbefugnisse wird die 
Aufsicht über die Fürstlich Schwarzburgischen Amtsgerichte dem Landgerichte und 
in höherer Instanz dem Oberlandesgerichte, die Aufsicht über die Fürstlich Schwarz- 
burgische Amtsanwaltschaft dem Ersten Staatsanwalt und dem Oberstaats- 
anwalt übertragen. 
Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte und dem 
Landgerichte steht das Recht der Aufsicht und Leitung in den aus dem Fürsten-
	        
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