Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 11. 
Die Besoldungen und Pensionen der ohne Mitwirkung von Schwarzburg- 
Sondershausen angestellten Beamten des Oberlandesgerichts und Landgerichts und 
die Gnadenbezüge ihrer Hinterbliebenen hat Preußen zu tragen. 
Die Beträge, welche die Königlich Preußische Staatskasse den nach Ar- 
tikel 4 ernannten Beamten oder deren Angehörigen an Besoldung, Pension oder 
Gnadenbezügen zu zahlen hat, werden am Jahresschluß von der Fürstlich Schwarz- 
burgischen Staatskasse erstattet. 
Artikel 12. 
Insoweit sich nicht aus den Artikeln 11 und 14 eine Ausnahme ergiebt, 
werden alle persönlichen und alle sächlichen Ausgaben mit Ausschluß der Kosten 
Se Neubauten und Hauptreparaturen beim Abschluß der Jahresrechnung zwischen 
reußen und Schwarzburg dergestalt vertheilt), Lat Schwarzburg von den Aus- 
gaben des Oberlandesgerichts drei Prozent und von den Ausgaben des Land- 
gerichts fünfundzwanzig Prozent an Preußen zu erstatten hat. 
Artikel 13. 
Zwischen dem Landgericht Erfurt und den Amtsgerichten seines Bezirkes, 
sowie zwischen diesen Gerichten unter einander findet eine Erstattung der in ein- 
zelnen Rechtssachen entstehenden baaren Auslagen nicht statt. Die Auslagen, 
soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben dem Staate zur Last, 
welchem das Amtsgericht angehört, bei welchem sie entstanden sind. Die bei 
dem Landgericht oder Oberlandesgericht entstandenen Auslagen werden den säch- 
lichen Ausgaben (Artikel 12) zugerechnet. Die Verpflegungskosten für Unter- 
suchungsgestngene sind von dem Gerichte, bei welchem sich dieselben in Haft be- 
finden, die durch eine Ablieferung entstehenden Ausgaben von dem Gerichte zu 
verauslagen, an welches die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 14. 
Auf Haftkosten, welche durch eine Strafvollstreckung entstehen, finden die 
Artikel 12 und 13 keine Anwendung. Auch werden die allgemeinen Kosten des 
Gefängnißwesens den gemeinsamen sächlichen Ausgaben des Landgerichts (Artikel 12) 
nicht zugerechnet. 
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den aus dem Fürstenthum 
Schwarzburg-Sondershausen an das Landgericht erwachsenden Strafsachen findet 
in den Schwarzburgischen oder in denjenigen nschtpreußischen Anstalten statt, an 
welchen dem Furstenthum Schwarzburg ein Mitbenutzungsrecht zusteht. 
Artikel 15. 
Die Berechnung der Gerichtskosten und Stempelgebühren in den aus dem 
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen erwachsenden Sachen erfolgt, soweit 
nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung findet, nach den Schwarzburgischen 
Landesgesetzen.
	        
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